LG Aachen
12. Mai 2015
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OLG Köln
22. Dezember 2016
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BGH
21. August 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - VII ZR 18/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 18/17 |
| Entscheidungsdatum : | 21. August 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 26. Juli 2019 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - VII ZR 150/18 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 26. Mai 2017 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
Unterschrift
Pamp Halfmeier Kartzke
Graßnack Sacher
Vorinstanz
LG Aachen; 12.05.2015; 12 O 295/06 / OLG Köln; 22.12.2016; 3 U 89/15