Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.12.2005 - 11 W (pat) 316/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 316/05 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 06 145
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 196 06 145 aufrechterhalten.
Gründe
I.
Auf die am 20. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 06 145 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Aufweitung eines Honwerkzeugs" erteilt und die Erteilung am 28. Oktober 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist am 28. Januar 2005 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende führt aus, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents im Hinblick auf eine geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele. Sie hat ihren Einspruch mit dem am 30. November 2005 eingegangenen Schriftsatz zurückgezogen.
II.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende hat sich durch die Rücknahme ihres allein auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützten Einspruchs vor einer zur weiteren Sachaufklärung notwendigen Beweisaufnahme und Mitwirkung ihrer Mitwirkungspflicht entzogen. Mithin ist von einer weiteren Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen (GRUR 1978, 358 - Druckbehälter). Sonstige dem Patent entgegenstehende Widerrufsgründe liegen nicht vor. Dass sich die Patentinhaberin bisher zu den im Einspruch vorgetragenen Sachverhalten nicht geäußert hat, ist nicht ohne Weiteres als Zugeständnis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung gemäß § 138 III ZPO zu werten.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3, 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem - zwar nicht ausdrücklichen, aber ohne weiteres zu unterstellenden - Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird stattgegeben (vgl. BPatGE 47, 168 ff.).
Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer
Ju