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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2004 - 7 B 39/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 39/04 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Leipzig; 09.01.2004; VG 1 K 1337/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} und N e u m a n n beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Januar 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 225 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.