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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.08.2004 - 21 W (pat) 21/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 21/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 21/04 Verkündet am 10. August 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 11 154.1-16
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und Dipl.-Phys. Dr. Häußler
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Patentanmeldung wurde am 8. März 2001 mit der Bezeichnung "Schutzvorrichtung für Lebensmittel" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 26. September 2002.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 47 G hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 24. Januar 2004 weiter.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Schützen von Lebensmitteln - insbesondere von kalten Getränken oder Becher-Eis - mit folgenden Merkmalen: - die Vorrichtung besteht im wesentlichen aus zwei flächigen Seitenteilen (1, 2), wobei - die Seitenteile (1, 2) mit je einer ihrer Längskanten, gelenkig miteinander verbunden sind, - an einer unteren Querkante eines Seitenteiles (1, 2), ist gelenkig - ein ebenfalls flächiges - Bodenteil (3) angeordnet, - zum Schützen werden die Seitenteile (1, 2) in einem Winkel kleiner 180 Grad zueinander aufgestellt, wobei das Bodenteil (3) in diesem Winkel angeordnet ist und auf der Oberfläche eines Tisches zu liegen kommt, - auf das Bodenteil (3) wird das Lebensmittel zusammen mit seinem Gefäß positioniert.
Die Aufgabe der Erfindung liegt darin, eine Vorrichtung zu finden, die Lebensmittel - insbesondere bei ihrem Verzehr im Freien - vor intensiver Sonnenbestrahlung schützt (am Anmeldetag eingereichte Beschreibung S 1 Abs 3).
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
(D1) WO 96/25076 A1 (D2) DE 298 05 934 U1 (D3) WO 97/12533 A1 (D4) DE 296 06 556 U1 (D5) DE 297 10 606 U1
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin schriftsätzlich ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach der Anmeldungsgegenstand neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Insbesondere unterscheide sich die Erfindung vom Stand der Technik dadurch, dass sie zwei Seitenwände aufweise, die in einem Winkel zueinander aufgestellt seien, wodurch sich eine zusätzliche Rückwand erübrige.
Die Anmelderin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2004 beantragt sie sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 24. Januar 2004 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der geltende Anspruch 1 ist formal zulässig, und der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der D3 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergibt.
Als Durchschnittsfachmann ist dabei ein Techniker anzusehen, der mit der Entwicklung von faltbaren Verpackungs- und Schutzvorrichtungen für Lebensmittel befasst ist.
Mit Gliederungspunkten versehen lautet der geltende Anspruch 1:
Vorrichtung zum Schützen von Lebensmitteln - insbesondere von kalten Getränken oder Becher-Eis - mit den folgenden Merkmalen:
a) die Vorrichtung besteht im Wesentlichen aus zwei flächigen Seitenteilen (1,2), wobei b) die Seitenteile (1,2) mit je einer ihrer Längskanten gelenkig miteinander verbunden sind, c) an einer unteren Querkante eines Seitenteiles (1,2) ist gelenkig - ein ebenfalls flächiges - Bodenteil (3) angeordnet, d) zum Schützen werden die Seitenteile (1,2) in einem Winkel kleiner 180 Grad zueinander aufgestellt, wobei das Bodenteil (3) in diesem Winkel angeordnet ist und auf der Oberfläche eines Tisches zu liegen kommt, e) auf das Bodenteil (3) wird das Lebensmittel zusammen mit seinem Gefäß positioniert.
Aus der D3 ist eine Getränkeschutzvorrichtung (1) bekannt (Titel, Figuren mit zugehöriger Beschreibung). Diese Vorrichtung besteht aus zwei flächigen Seitenteilen (2) und (3) ("Wände"; S 5 Abs 3), die über den als Gelenkverbindung dienenden Falz bzw. Knick (8) mit je einer ihrer Längskanten gelenkig miteinander verbunden sind (S 4 Abs 5), wonach die Merkmale a) und b) gegeben sind.
Im aufgestellten Zustand, also zum Schützen, werden die Seitenteile über ihre Gelenkverbindung in einem Winkel von vorzugsweise 90° zueinander geklappt (S 5, Abs 3), sodass der erste im Merkmal d) angegebene Halbsatz erfüllt ist.
Die verbleibenden Merkmale, nämlich Merkmal c), der zweite Teil von d), und Merkmal e), sind in der D3 zwar nicht explizit beschrieben. Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit jedoch nicht begründen. Denn der hier zuständige Fachmann wird diese fehlenden Maßnahmen im Rahmen seines Wissens und Könnens ohne Weiteres vorsehen.
So wird bereits in der D3 darauf abgestellt, zur Erzielung einer ausreichenden Standfestigkeit der Schutzvorrichtung als Boden einen Bierdeckel in Schlitze (13), (14) in den Faltkanten von bodenseitigen Stützlaschen (9) und (10) einzustecken, sodass bei auf dem Bierdeckel abgestelltem Getränkeglas ein Umfallen, beispielsweise durch Windeinwirkung, verhindert wird (S 5, Abs 3 und 4). Der Fachmann wird es allerdings als nachteilig ansehen, dass dabei ein zusätzlicher Bierdeckel erforderlich ist, da ein solcher Deckel häufig nicht zur Hand ist. Er wird deshalb die Lösung mit dem Bierdeckel verwerfen und im Hinblick auf eine möglichst einfache Handhabung zweckmäßigerweise einen mit einem der beiden Seitenteile verbundenen, klappbaren Boden vorsehen, der somit stets verfügbar ist und bei Gebrauch in Verbindung mit den Seitenteilen für die Stabilität der Vorrichtung sorgt. Eine solche Maßnahme ist ihm auf seinem Fachgebiet geläufig, wie es beispielsweise durch die D1 (Bodenteil 14), D2 (Boden D), D4 (Bodenwand 12) und D5 (Boden 2) belegt wird. Somit ergibt sich das Merkmal c) in naheliegender Weise.
Die restlichen Maßnahmen nach d) und e) ergeben sich in Verbindung mit dem Merkmal c) zwangsläufig und sind im Übrigen ebenfalls aus den genannten Entgegenhaltungen bekannt (vgl. etwa in D1, Figuren 1 bis 3, das angewinkelte Bodenteil (4), auf dem ein Glas bzw. eine Flasche steht).
Da über den gestellten Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die verbleibenden rückbezogenen Ansprüche. Im Übrigen ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass diese Unteransprüche einen Gegenstand von patentbegründender Bedeutung beträfen.
Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Maksymiw Dr. Häußler
Be/Ko