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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 116/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 116/16 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle des "schweren Raubes" der "schweren räuberischen Erpressung" schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Hubert Mayer
Unterschrift
RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker