OLG Düsseldorf
15. Dezember 2015
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BGH
4. Juli 2018
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BGH
26. September 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZR 21/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 21/16 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018 - VII ZR 21/16 - wird dahingehend berichtigt, dass in der Beschlussformel hinter den Worten "im Hinblick auf die Widerklage in Höhe von 463.289,37 EUR" die Worte "nebst Zinsen" eingefügt werden.
Gründe
Die Beschlussformel ist offenbar unrichtig, soweit ihr Wortlaut nur den dort genannten Betrag in der Hauptsache und nicht auch den auf diesen Betrag bezogenen Zinsanspruch erfasst, und ist daher gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, zu berichtigen.
Die für die Teilaufhebung des Berufungsurteils maßgebliche Begründung (unrichtige Anwendung des § 533 ZPO im Hinblick auf einen Teil des Widerklagevortrags) erfasst ersichtlich und ohne weiteres auch den mit diesem Hauptanspruch zusammen geltend gemachten Nebenanspruch wegen der Rechtshängigkeitszinsen. Dementsprechend wurde der Zinsanspruch in den Beschlussgründen einmal in Randnummer 3 bei der Wiedergabe des landgerichtlichen Urteils erwähnt; im Folgenden wurde er, namentlich in Randnummer 4 und 5, ersichtlich mitgemeint und nur der Kürze halber ausgelassen. Damit umfasst umgekehrt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen ersichtlich den in Randnummer 5 erwähnten, über den stattgegebenen Teil hinausgehenden Anspruch in der Hauptsache nebst den auf diesen Teil entfallenden Zinsanspruch.
Unterschrift
Kartzke Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 22.01.2014; 9 O 12/05 / OLG Düsseldorf; 15.12.2015; I-23 U 27/14