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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.05.2004 - 20 W (pat) 53/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 53/02 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 53/02 Verkündet am 19. Mai 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 46.666.4-31
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. van Raden und Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 6.70
Gründe
I.
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 und 5 vom 20. Juli 2001, hilfsweise den Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Schriftsatz vom 19. März 2004.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung (10) zum Erzeugen von Bildern mit
- einem Empfangsmittel (1) zum Empfangen von Bilddaten, die Bildinformationen mehrerer Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) eines gemeinsamen Bilderzeugungsauftrags enthalten, und
- einem Ausgabemittel (9) zum Ausgeben von Bildinformationen mehrerer Bilder auf Aufzeichnungsmaterial entsprechend an das Ausgabemittel (9) übermittelter Bilddaten, die die Bildinformationen enthalten,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung ein Steuermittel (7) zum Festlegen einer Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) des gemeinsamen Auftrags zum Übermitteln der jeweiligen Bilddaten der Bilder (B 1 bis B4; B5 bis B9) an das Ausgabemittel (9) in Abhängigkeit von wenigstens einem vorgegebenen Kriterium aufweist, wobei diese festgelegte Reihenfolge der Bilder eine andere ist, als die Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9), in der die jeweiligen Bilddaten der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) von dem Empfangsmittel (1) empfangen wurden."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch zusätzliche Merkmale, die die Reihenfolge der Bilder bei der Übermittlung an das Ausgabemittel betreffen. Er hat folgende Fassung:
"Vorrichtung (10) zum Erzeugen von Bildern mit
- einem Empfangsmittel (1) zum Empfangen von Bilddaten, die Bildinformationen mehrerer, in einer ersten Reihenfolge befindlicher Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) eines gemeinsamen Bilderzeugungsauftrags enthalten, und
- einem Ausgabemittel (9) zum Ausgeben von Bildinformationen mehrerer Bilder auf Aufzeichnungsmaterial entsprechend an das Ausgabemittel (9) übermittelter Bilddaten, die die Bildinformationen enthalten,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung ein Steuermittel (7) zum Festlegen einer zweiten Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) des gemeinsamen Auftrags zum Übermitteln der jeweiligen Bilddaten der Bilder (B 1 bis B4; B5 bis B9) an das Ausgabemittel (9) in Abhängigkeit von wenigstens einem vorgegebenen Kriterium aufweist, wobei diese festgelegte zweite Reihenfolge der Bilder eine andere ist, als die erste Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9), in der die jeweiligen Bilddaten der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) von dem Empfangsmittel (1) empfangen wurden und wobei ein Bild, das in der ersten Reihenfolge vor einem anderen Bild eingeordnet ist, in der zweiten Reihenfolge nach dem anderen Bild eingeordnet ist."
Folgende in den ursprünglichen Unterlagen genannte Druckschrift wird erörtert:
2) EP 0 893 907 A1
Die Anmelderin führt aus, die Druckschrift (2) gebe dem Fachmann keinen Hinweis darauf, bei der Übermittlung der Bilder eines Bilderzeugungsauftrags an das Ausgabemittel von der Reihenfolge abzuweichen, in der die Bilder zuvor empfangen wurden. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß den Anträgen beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Geräten zur Bildverarbeitung, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus Druckschrift (2) ist eine Vorrichtung zum Erzeugen von Bildern bekannt, die ein Empfangsmittel 100 zum Empfangen von Bilddaten, die Bildinformationen mehrerer in einer ersten Reihenfolge befindlicher Bilder eines gemeinsamen Bilderzeugungsauftrags enthalten, aufweist. Weiter ist ein Ausgabemittel 200 vorgesehen, das zum Ausgeben von Bildinformationen mehrerer Bilder auf Aufzeichnungsmaterial entsprechend der an das Ausgabemittel übermittelten Bilddaten, die die Bildinformationen enthalten, dient. Die die herzustellenden Bilder repräsentierenden Bilddaten werden zusammen mit ihren zugehörigen Begleitdaten nach Art einer Datenbank in einem Datenspeicher 300 zwischengespeichert, so dass die Eingabeeinrichtung und die Ausgabeeinrichtung produktmäßig entkoppelt betrieben werden können (Sp 2 Z 39 - 52). Ein Steuermittel (Steuereinrichtung 400) verwaltet und kontrolliert den Datenfluss zwischen dem Empfangsmittel 100, dem Datenspeicher 300 und dem Ausgabemittel 200 auftragsorientiert nach Maßgabe der den Bilddaten zugeordneten Begleitdaten (Sp 5 Z 23 - 29).
Durch die räumliche und zeitliche Entkopplung der Bilddatenerfassung und Bilddatenausgabe entsteht eine große zeitliche und räumliche Flexibilität, so dass auf eine zeitaufwendige Vorsortierung der Bilderzeugungsaufträge nach verschiedenen Filmtypen, Bildformaten und Papierqualitäten verzichtet werden kann (Sp 16 Z 17 - 38). Stattdessen erfolgt eine Sortierung der Bilderzeugungsaufträge bei der Übermittlung der Bilddaten vom Speicher an die Ausgabeeinrichtung, wobei allerdings innerhalb eines Bilderzeugungsauftrags die Empfangsreihenfolge nicht verändert wird.
In der Praxis ergibt sich jedoch der Wunsch, auch die Bilder innerhalb eines Auftrags zu sortieren, um so dem Kunden die Möglichkeit anbieten zu können, zwischen bestimmten Sortierungen auszuwählen. Für den Fachmann, der stets um konkurrenzfähige Geräte bemüht ist und daher bei der Entwicklung der Geräte Kundenwünsche berücksichtigt, liegt es somit nahe, die räumliche und zeitliche Entkopplung der Bilddatenerfassung und Bilddatenausgabe bei dem aus (2) bekannten Gerät auch zu der Sortierung der Bilder innerhalb eines Bilderzeugungsauftrags auszunutzen. Er gelangt daher ohne erfinderisches Zutun dazu, die Reihenfolge der Übermittlung der Bilder an die Ausgabeeinrichtung in Abhängigkeit von einem vorgegebenen Kriterium festzulegen, wobei ein Bild, das vor einem anderen Bild empfangen wurde, nach dem anderen Bild angeordnet ist.
Der breitere Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag umfasst den vorstehend abgehandelten Anspruchsgegenstand nach dem Hilfsantrag. Er hat daher ebenfalls keinen Rechtsbestand.
Dr. Anders Obermayer Dr. van Raden Dr. Zehendner
Hu