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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2020 - XI ZB 11/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZB 11/19 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die neuerliche Gegenvorstellung des Klägers vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung vom 18. Februar 2020 in seinem Beschluss vom 2. Juni 2020 im Verfahren XI ZR 212/19 unter anderem unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4. März 2016 (XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und 4) befasst und darauf mit Beschluss vom 14. Juli 2020 Bezug genommen. Anlass, die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. Februar 2020 zu ändern, besteht weiterhin nicht. Das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind getrennte Verfahren. § 39 Abs. 1 GKG findet keine Anwendung. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG hindert den Senat nicht an einer korrekten Bewertung des Streitgegenstands (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 - X ZR 53/82, juris Rn. 12, 27).
Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanz
LG Köln; 24.04.2018; 21 O 76/17 / OLG Köln; 11.04.2019; 4 U 71/18