LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 - L 2 AS 559/25
LSG Baden-Württemberg 3. Dezember 2025

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Sachverhalt
Die Kläger begehren nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum 01.09.2021 bis 31.08.2022. Streit besteht, ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater als Vermieter vorliegt oder ein Scheingeschäft gem. § 117 BGB vorliegt.

Entscheidungsgründe
Das SG erkennt ein wirksames Mietverhältnis an, da das Mietverhältnis über zehn Jahre praktiziert und die Miete bis 2018 regelmäßig gezahlt wurde. Die Nichtzahlung ab 2019 wird als gestundet, nicht als Verzicht gewertet. Ein Scheingeschäft wird verneint, da ernsthafte Mietzinsforderungen bestehen und der Vermieter Mahnbescheide erwirkt hat. Die Kosten der Unterkunft sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen und zu übernehmen.

Praxishinweis
Mietverträge unter nahen Angehörigen sind grundsätzlich wirksam, sofern ein ernsthafter Rechtsbindungswille und tatsächliche Mietzinsforderungen vorliegen. Eine längere Stundung der Miete schließt die Anerkennung der Kosten der Unterkunft im SGB-II-Leistungsbezug nicht aus. Scheingeschäfte sind nur bei klarer Beweislast anzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 - L 2 AS 559/25
Gericht : LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen : L 2 AS 559/25
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2025

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