BVerwG
5. September 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 B 22/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 22/07 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragsteller werden verworfen.
Die Anträge der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung offensichtlich gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. April 2007. Mit diesem sind bereits Beschwerden und eine Gegenvorstellung der Antragsteller verworfen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die in Zusammenhang erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nichts entnehmen, was die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge oder eine sonstige Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vom 12. April 2007 begründen könnte. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind daher mangels Erfolgsaussichten abzulehnen und die Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellung zu verwerfen.
Erneute Schreiben der Antragsteller in dieser Angelegenheit ohne anwaltliche Vertretung werden ohne weiteres zu den Akten genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG.