BVerwG
9. September 2011
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BVerwG
15. Februar 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2013 - 8 C 19/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 19/11 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 21.06.2011; OVG 11 LC 224/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 2010 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).
Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, die Kosten zu teilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.