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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.11.2000 - X ZB 15/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZB 15/00 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 10 773.0-25
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dies ist nicht zulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG vor dem Bundesgerichtshof sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Unterschrift
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck