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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.09.2005 - XII ZR 97/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZR 97/02 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2005 |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen
1. im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auftragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger",
2. im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und
3. im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte"
heißen muss.
Unterschrift
Hahne Sprick Fuchs
Wagenitz Dose
Vorinstanz
LG Bonn; 08.12.2000; 10 O 171/98 / OLG Köln; 20.03.2002; 11 U 74/01