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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - IX ZR 156/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 156/05 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 13. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 177.520,63 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
OLG Bremen; 11.08.2005; 2 U 15/05