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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 BN 34/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 BN 34/12 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hamburgisches OVG; 30.05.2012; OVG 2 E 11/09.N
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst. Die Frage,
ob eine Festsetzung der höchstzulässigen Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und darüber hinaus mit dem Gebot gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist, wenn sie allenfalls unter Umständen geeignet ist, das verfolgte Planungsziel der Erhaltung einer bestehenden Kulturlandschaft und insbesondere der Verhinderung einer mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbundenen Zunahme der Siedlungsdichte aus faktischen Gesichtspunkten zu unterstützen, es aber auch im Zusammenspiel mit den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans wie Baugrenzen, der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäusern und Erhaltungsbereichen sowie auch unter Hinzunahme des Denkmalschutzes nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten zu fördern vermag; insbesondere dann, wenn der Plangeber davon ausging, sein Ziel sicher zu erreichen und ihm hierzu geeignete(re) Festsetzungen zur Verfügung gestanden hätten,
ist - ungeachtet ihrer abstrahierenden Formulierung - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten und Anknüpfungspunkt für eine schlichte Urteilskritik nach Art einer Berufungsbegründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.