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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.10.2001 - 5 StR 408/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 408/01 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Oktober 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts insoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267) zurückverwiesen.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal