Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Urteil vom 16.04.2026 - 6 Ni 21/25 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 Ni 21/25 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 21/25
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2026:160426U6Ni21.25.0 betreffend das deutsche Patent DE 10 2011 119 277
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 durch Richter Dr. Söchtig als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch, Schmid und Dr.-Ing. Kapels
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2011 119 277 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche 1, 2, 4 und 7 die nachfolgende Fassung erhalten:
1. Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, mit einem Montageabschnitt (1), der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist, mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschließt, wobei die Montageschiene dazu eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden.
2. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Montageabschnitt (1) als U-Profil ausgebildet ist, mit einer Montageseite (1.1), die zwei Abkantungen (1.2) voneinander beabstandet, wobei die Montageseite (1.1) mindestens eine Befestigungsaufnahme (1.3) aufweist.
4. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kniehebel (4) einstückig ausgebildet ist, wobei die Befestigungsseite (4.1) und die Spannseite (4.2) als Abkantungen ausgebildet sind.
7. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Stützabschnitt (3) an seinem von dem Montageabschnitt (1) abgewandten Ende, oder die Spannseite (4.2) an ihrem von dem Montageabschnitt (1) abgewandten Ende mindestens eine Kralle (8) aufweist, oder dass beide mindestens eine Kralle (8) aufweisen.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 119 277 (im Folgenden: "Streitpatent") mit der Bezeichnung "Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses". Das Streitpatent ist am 24. November 2011 angemeldet worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29. November 2012. Das Streitpatent nimmt keine Priorität in Anspruch. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt zehn Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10.
Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 und im Umfang des Patentanspruchs 4, soweit dieser auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und im Umfang des Patentanspruchs 7, soweit dieser auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, an und stützt sich dabei auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit sowie der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 PatG, § 22 PatG, §§ 3, 4 PatG). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen vom 16. April 2026. Ursprünglich hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage lediglich den Patentanspruch 1 angegriffen und diesen auch nur in einem eingeschränkten Umfang. Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 hat sie - auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hin - die nunmehr geltenden Anträge eingereicht.
Der unabhängige Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
1. Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, mit einem Montageabschnitt (1), der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist, mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschließt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei in seiner beanspruchten Breite nicht ausführbar, da der An spruch auch Fallgestaltungen mit einem nicht stumpfen Winkel erfasse. Insoweit sei der Gegenstand des Streitpatents aber nicht ausführbar, was sie weiter ausführt.
Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf die nachfolgenden Dokumente:
D1 (=NI 5) DE 199 17 290 C1, D2 (=NI 8) DE 195 07 437 C1, D3 (=NI 9) DE 197 12 362 C1, D4 (=NI 10) DE 10 2008 052 291 A1 und D5 (=NI 12) DE 83 04 344 U1
Die Klägerin meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei schon nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D1. Er beruhe darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich einer Kombination der Druckschriften D1 und D4 oder D1 und D5 sowie ausgehend von der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Entgegenhaltung D3.
Auch die Unteransprüche enthielten im angegriffenen Umfang nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2011 119 277 im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 und im Umfang des Patentanspruchs 4, soweit dieser auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und im Umfang des Patentanspruchs 7, soweit dieser auf den Patentanspruch 1 rückbezogen, für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt nunmehr,
die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 8 vom 16. April 2026 - in dieser Reihenfolge richtet.
Die tenorierte Fassung entspricht dem Hilfsantrag 1. Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge 2 bis 8 wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbeständig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht als patentfähig erweise. Nicht zuletzt seien die Hilfsanträge auch als verspätet zurückzuweisen.
Der Senat hat den Parteien am 5. August 2025 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 16. April 2026 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), der unzureichenden Offenbarung (§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und hinsichtlich Hilfsantrag 1 auch der unzulässigen Erweiterung (§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) geltend gemacht werden, ist zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D1 nicht rechtsbeständig ist. In der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 16. April 2026 erweist sich das Streitpatent dagegen rechtsbeständig und die weitergehende Klage war mithin abzuweisen. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
Die seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. August 2025 vorgenommene Umstellung ihres Klageantrags ist zulässig. Soweit sie hinsichtlich des Patentanspruchs 1 ihren Antrag von Teil- auf eine Vollvernichtung umgestellt hat, stellt dies schon keine Klageänderung dar (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, 2025, § 81, Rdnr. 73 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Mai 1955 - I ZR 25/53). In der Umstellung des Antrags auf eine Vollvernichtung auch des Unteranspruchs 2 sowie auf eine Teilvernichtung der Unteransprüche 4 und 7 liegt hierin eine Klageänderung (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 - Az.: X ZR 201/02 - Verpackungsmaschine; Schulte, a. a. O., Rdnr. 72). Die Klageänderung, der die Beklagte auch nicht widersprochen hat, ist entsprechend 263 ZPO (i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG) als sachdienlich zuzulassen, da sie zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. hierzu auch Cepl/Voss, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, § 263 ZPO, Rdnr. 4).
Der Hilfsantrag 1 ist zulässig und war nicht als verspätet zurückzuweisen. § 83 Abs. 4 PatG sieht die Möglichkeit vor, eine Verteidigung des Beklagten mit geänderten Fassungen des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach dieser Vorschrift, dass eine nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzte Frist für das Vorbringen versäumt wurde, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend nicht gegeben.
Die Beklagte hat den Hilfsantrag 1 erst nach Ablauf der mit Hinweis des Senats vom 5. August 2025 gesetzten letzten Frist bis zum 31. Oktober 2025 - nämlich erst im Termin am 16. April 2026 - eingereicht. Über die Folgen einer Säumnis hat der Senat die Parteien in vorgenanntem Hinweis belehrt (§ 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 PatG). Die Einreichung des neuen Hilfsantrags 1 basierte darauf, dass der Senat die Beklagte zuvor darauf hingewiesen hatte, dass der bisherige Hilfsantrag 1 auf Grund der Einbeziehung auch nicht angegriffener Unteransprüche unzulässig sein dürfte. Die Beklagte hat diesem Hinweis des Senats durch Anpassung ihres Hilfsantrags 1 Rechnung getragen. Hinsichtlich des in Rede stehenden Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 hat dieser keine Veränderungen erfahren. So hat auch die Klägerin nachfolgend zum geänderten Hilfsantrag 1 im Termin weiter streitig zur Sache verhandelt. Eine Vertagung war mithin nicht erforderlich, was die Zulässigkeit des Hilfsantrags 1 begründet.
II.
1. Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses mit einem Montageabschnitt, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt aufweist.
Eine solche Montageschiene ist nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung aus der Druckschrift D4 (DE 10 2008 052 291 A1) bekannt.
Wie deren Figuren 1 und 4 zeigen, hat die dort offenbarte Montageschiene (40) für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses (1) einen Montageabschnitt (42), der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (44) und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (41) aufweist.
Während der Stützabschnitt (41) dazu ausgebildet ist, sich an der Rückwand des Schaltschrankgehäuses (1) abzustützen, ist der Spannabschnitt (44) mittels Spannschrauben (47), die als Spannmittel auf die Spannflächen (44.5) einwirken, im Bereich der Vorderseite des Schaltschrankgehäuses verspannbar. Zusätzlich ist der Spannabschnitt (44) mittels eines Winkels (45) gegenüber dem Schenkel (44.1) abgestützt.
Die Befestigung dieser Montageschiene (1) sei jedoch nach den Ausführungen im Streitpatent relativ umständlich, da für die Betätigung der Spannschrauben (47) der Spannabschnitt (44) typischerweise mit einem Inbus-Schlüssel hintergriffen werden müsse und für eine ausreichende Fixierung der Montageschiene (40) in dem Schaltschrankgehäuse (1) zwei Spannschrauben (47) notwendig seien, die darüber hinaus bei der Befestigung der Montageschiene in dem Schaltschrankgehäuse schrittweise abwechselnd angezogen werden müssten, um ein Verkanten der Montageschiene in dem Schaltschrankgehäuse zu vermeiden. Zudem nehme der Spannabschnitt viel Platz in Anspruch, was die nutzbare Länge des Montageabschnitts übermäßig verringere, und sei die Herstellung der Montageschiene wegen der vielen Abkantungen aufwändig, vgl. Abs. [0001] bis [0003].
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine einfach in ein Schaltschrankgehäuse zu montierende und mit geringem Aufwand herstellbar Montageschiene mit großer nutzbarer Länge des Montageabschnitts bereitzustellen, vgl. Abs. [0004].
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs 1, der mit hinzugefügter Gliederung wie folgt lautet:
M1 Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, M2 mit einem Montageabschnitt (1), M2.1 der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) M2.2 und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, M3 dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist, M3.1 mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, M3.2 und mit einer Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschließt.
Im Streitpatent wird die beanspruchte Montageschiene u. a. anhand von zwei Ausführungsbeispielen beschrieben, die insbesondere mit den Figuren 1 bis 3 (erstes Ausführungsbeispiel) bzw. 4 und 5 (bevorzugtes Ausführungsbeispiel) erläutert werden. Nachfolgend sind davon die Figuren 1, 3 und 4 wiedergegeben, wobei sich das erste Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 von dem bevorzugten Ausführungsbeispiel der Figur 4 vor allem durch die Ausgestaltung des Kniehebels unterscheidet. Das erste Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 entspricht dem erteilten abhängigen Patentanspruch 5 und das bevorzugte Ausführungsbeispiel der Figur 4 dem erteilten abhängigen Patentanspruch 4.
Beansprucht ist eine Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses mit einem Montageabschnitt (1), d. h. eine für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses geeignete Schiene, die einen Abschnitt aufweist, an dem etwas montiert werden kann (Merkmale M1 und M2). Entsprechend den Merkmalen M2.1 und M2.2 hat der Montageabschnitt (1) an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2; in Fig. 1 und 3 links; in Fig. 4 rechts) und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3, in Fig. 3 rechts oben). Ein Spannabschnitt ist ein Abschnitt, an dem etwas eingespannt werden kann, und ein Stützabschnitt ist ein Abschnitt, der sich an etwas abstützen kann. Wesentlich ist, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist (Merkmal M3), der eine Befestigungsseite (4.1) und eine Spannseite (4.2) hat, wobei die Spannseite (4.2) mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschließt und der Kniehebel (4) über die Befestigungsseite (4.1) lösbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist (Merkmale M3.1 und M3.2).
Die spezielle Ausgestaltung des Kniehebels lässt Patentanspruch 1 offen. Er kann, wie in Fig. 1 gezeigt, parallele, trapezförmig ausgebildet Flansche (4.3) aufweisen, und als U-Profil ausgebildet sein, das entlang seiner Innenseite auf den Montageabschnitt (1) aufgesetzt ist. Die Spannseite (4.2) wird dann von dem freien Ende des U-Profils gebildet, das von dem Montageabschnitt (1) abgewandt angeordnet ist, und sie kann mindestens eine Kralle (8) aufweisen. Durch das beim Einsetzen der Montageschiene zwischen zwei Gehäusewänden (10) erfolgende Anziehen der zunächst lockeren Schraube (9) wird die Befestigungsseite (4.1) des Spannhebels (4) an die Montageseite (1.1) angenähert, wodurch der Kniehebel (4) um das freie Ende (1.5) der Umkantung (1.4) verschwenkt und das untere Ende der Spannseite (4.2) mit den dort ausgebildeten Krallen (8) auf die Gehäusewand (10) zu bewegt wird. Aufgrund der Hebelwirkung des Kniehebels (4) können die Krallen (8) mit großer Kraft in die Wandfläche (10) eingreifen, während sich die Montageschiene über den Stützabschnitt (3) an der gegenüberliegenden Gehäusewand (10) abstützt.
Die Spannseite 4.2 schließt mit der Befestigungsseite 4.1 einen Winkel ein, der gemäß dem weiteren Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht weiter definiert und damit nicht auf ein bestimmtes Grad- oder Bogenmaß festgelegt ist.
In der Beschreibung im Absatz [0006] ist dargelegt, dass mit diesem Winkel grundsätzlich jegliche Winkel gemeint sind, die sowohl echt größer als 0° als auch echt kleiner als 180° sind.
Bei der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform ist der dem Merkmal M3.2 entsprechende Winkel zwischen Spannseite (4.2) und Befestigungsseite (4.1) des Kniehebels (4) als Winkel ð¼ bezeichnet und ein stumpfer Winkel, der gemäß Absatz [0006] bspw. zwischen 90° und 140° liegt.
Der Kniehebel (4) der bevorzugten Ausführungsform gemäß Figur 4 ist nicht aus einem U-Profil, sondern einem rechteckigen, abgekanteten Stahlblech gebildet. Der durch die Abkantung bedingte und dem Merkmal M3.2 entsprechende Winkel zwischen der Befestigungsseite (4.1) und der Spannseite (4.2) ist auch hier ein stumpfer Winkel, der zwischen 90° und 140° liegt, was, was zur Folge hat, dass die Spannseite (4.2) mit ihrer unteren Kante und den Krallen (8) auf die Gehäusewand (10) zu ragt, wenn die Befestigungsseite (4.1) parallel zur Montageseite (1.1) angeordnet ist. Dadurch wird erreicht, dass die Spannseite (4.2) beim Verspannen der Montageschiene über ihre Krallen (8) in die Gehäusewand (10) eingreift und die durch das Festziehen der Schraube (9) auf den Kniehebel ausgeübte Kraft über die spitzen Krallen (8) auf die Gehäusewand (10) wirkt und einen festen Halt gewährleistet. Die Krallen (8) lassen sich durch ein nach vorne Biegen zweier Ecken des rechteckigen Stahlblechs an der Spannseite (4.2) realisieren, und verglichen mit dem Kniehebel der Figur 1 ist der in Figur 4 gezeigte Kniehebel deutlich einfacher und billiger herzustellen.
Bei beiden Ausführungsformen ist der Montageabschnitt in Form eines U-Profils ausgebildet, das parallele Abkantungen 1.2 aufweist, die über eine Montageseite 1.1 miteinander verbunden und voneinander beabstandet sind.
Der dem Winkel des Merkmals M3.2 entsprechende Winkel zwischen der Spannseite (4.1) und der Befestigungsseite (4.2) ist in beiden Ausführungsformen des Streitpatents ein stumpfer Winkel. Wenn die Befestigungsseite (4.1) durch Einschrauben der Schraube parallel zur Montageseite (1.1) angeordnet ist, hat dies somit zur Folge, dass die Spannseite in Richtung der Gehäusewand absteht und die Spannseite über die untere Kante der Spannseite und die dort befindlichen Krallen an die Gehäusewand drückt.
Gemäß dem Zusatzmerkmal MHA1 des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist die Montageschiene darüber hinaus dazu eingerichtet, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden.
2. Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss anzusehen, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung und des Baus von Schaltschrankgehäusen und deren Einrichtung verfügt.
3. Die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich als nicht patentfähig, da sie dem von der Lehre der Druckschrift D1 ausgehenden Fachmann nahegelegt ist und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basiert.
Die Druckschrift D1 betrifft eine Befestigungsanordnung eines elektrische Einbauten aufnehmenden Schaltgehäuses. Sie beschreibt anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren Stützteile (20), die als U-förmige Längsträger (Tragabschnitt 21, horizontale Schenkel 22) ausgebildet sind und die mittels einer am Ende des Längsträgers ausgebildeten Abwinklung (24), die in einer Druckplatte (28) ausläuft und abgewinkelte Fixieransätze (27) aufweist, an einem Rahmengestell eines Schaltschrankes befestigt werden. Das Rahmengestell umfasst zwei vertikale Befestigungsprofile (10) mit jeweils einem Befestigungsabschnitt (11), in den Befestigungsaufnahmen (12) eingebracht sind, in die die Fixieransätze (27) der Stützteile eingreifen können. Die Fixierung des Stützteils (20) erfolgt mit einer Spannvorrichtung (30), die als flächiges Befestigungsteil (31) mit eingearbeitetem Durchbruch (39) ausgebildet ist und einseitig in eine Gegendruckplatte (34) mit einer Abwinklung (36) übergeht. Die horizontalen Ränder der Gegendruckplatte (34) sind mit Aussparungen (35) zur Aufnahme der Fixieransätze (27) versehen. Die Abwinklung (36) steht im Winkel zu dem Befestigungsteil (31) und ist von dem Befestigungsabschnitt (11) weggebogen, während an der der Abwinklung (36) gegenüberliegenden Seite ein Stützabschnitt (32) mit einem Zentrieransatz (33) abgebogen ist. Mittels einer durch den Durchbruch (39) hindurchgesteckten und in die Gewindeaufnahme (26) des Stützteiles 20 eingeschraubten Spannschraube (37) verspannen sich die Gegendruckplatte (34) an der Vorderseite des Befestigungsabschnitts (11) und die Druckplatte (28) des Stützteiles (20) auf der Rückseite des Befestigungsabschnittes (11), so dass bei angezogener Spannschraube (37) der Befestigungsabschnitt (11) sicher zwischen der Druckplatte (28) und der Gegendruckplatte (34) mit der Abwinklung (36) gehalten ist, da gleichzeitig die Fixieransätze (27) durch die Durchbrüche (12) des Befestigungsabschnitts (11) hindurchragen und in den Aussparungen (35) der Spannvorrichtung (30) aufgenommen sind. Dabei wird durch den in die Fixieraufnahme (25) des Stützteils (20) eingreifenden Fixieransatz (33) ein Verdrehen der Spannvorrichtung (30) gegenüber dem Stützteil (20) beim Verdrehen der Spannschraube verhindert, vgl. die Spalten 1 bis 3.
Das in Druckschrift D1 beschriebene Stützteil (20) ist folglich eine für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses geeignete Schiene, an deren Teilen (21, 22) etwas montiert werden kann, beispielsweise mittels Klammern, und das an seinem ersten Ende, d. h. an dem Ende mit der Druckplatte (28), sowohl einen Spannabschnitt (vgl. die Spannschraube 37) als auch einen Stützabschnitt (vgl. die Fixieransätze 27) aufweist. Folglich ist das Stützteil (20) in Übereinstimmung mit den Merkmalen M1, M2 und M2.1 eine Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses mit einem Montageabschnitt, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt aufweist. Zudem ist das an der Druckplatte (28) angeschraubte Befestigungsteil (31) wegen der Abwinklung (36) ein Kniehebel, dessen der Druckplatte (28) zugewandte Seite eine Befestigungsseite darstellt und dessen dem Befestigungsabschnitt (11) zugewandte Seite der Abwinklung (36) eine Spannseite ist, die mit einer Befestigungsseite einen überstumpfen Winkel im Bereich größer als 180° und kleiner als 270° einschließt (Merkmale M3, M3.1 und M3.2).
Betrachtet man demgegenüber die der Schraube (37) zugewandte Seite des Befestigungsteils (31) als Befestigungsseite im Sinne des Streitpatents, bildet diese zusammen mit der Abwinklung (36) einen Kniehebel, dessen weitere Seite durch die Abwinklung (36) mit dem Befestigungsprofil (10) verspannt wird und mit diesem Schenkel des dann stumpfen Winkels daher ebenfalls eine Spannseite im Sinne des Streitpatents bildet.
Somit offenbart Druckschrift D1 mit den Worten des Anspruchs 1 eine M1 Montageschiene (Stützteil 20) für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, M2 mit einem Montageabschnitt (Tragabschnitt 21, horizontale Schenkel 22, Druckplatte 28), M2.1 der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (Spannvorrichtung 30) M2.2 und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, M3 dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (30) einen Kniehebel (Befestigungsteil 31) aufweist, M3.1 mit einer Befestigungsseite, über welche der Kniehebel (31) lösbar (Spannschraube 37) mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (28, 21, 22) verschraubt ist, M3.2 und mit einer Spannseite, die mit der Befestigungsseite einen (überstumpfen) Winkel einschließt.
Dass das einseitig durch die Fixiereinsätze 27 befestigte Stützteil (20) an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt im Sinne des Merkmals 2.2 aufweist, ist in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Denn das Stützteil (20) dient nach der Lehre von Druckschrift D1 als Baugruppenträger- Montagehilfe, deren vorderes Ende mittels der Fixieransätze (27), der Druckplatte (28) und der Spannvorrichtung (30) an einem der beiden vorderen Befestigungsprofile (10) des Rahmengestells des Schaltschranks befestigt wird, wohingegen das hintere Ende der Montagehilfe frei in der Luft schwebt, damit die Montagehilfe nach dem Anbringen des Baugruppenträgers durch Lösen der Schraube (37) der Spannvorrichtung (30) wieder leicht entfernt werden kann. Allerdings kann diese einseitige Befestigung insbesondere bei schweren Baugruppenträgern zu Stabilitätsproblemen führen, die der die Lehre der D1 nacharbeitende Fachmann in naheliegender Weise dadurch behebt, dass er in Übereinstimmung mit dem Merkmal M2.2 auch am zweiten Ende des Stützteils (20) einen irgendwie gearteten Stützabschnitt oder deren Funktion wahrnehmende Halterung anbringt, um hierdurch die Stabilität der gesamten Befestigungsanordnung auf einfache Weise zu erhöhen.
Die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher hinsichtlich Druckschrift D1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die Frage der Ausführbarkeit kann an dieser Stelle daher dahinstehen.
4. In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 1 hat das Streitpatent hingegen Bestand.
4.1 Die Ansprüche des Hilfsantrags 1 sind zulässig, da sie ursprünglich offenbart sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, der von der Klägerin hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung nicht angegriffen worden ist, durch Anfügen des Merkmals MHA1, wonach die Montageschiene dazu eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden. Diese Präzisierung ergibt sich aus Absatz [0023], letzter Satz, Absatz [0025], erster Satz und Absatz [0028], letzter Satz des Streitpatents, zu dem es wegen der schnellen Erteilung keine Offenlegungsschrift gibt. Insbesondere entnimmt der Fachmann diesen Fundstellen, dass die Lehre des Streitpatents nicht auf die in den Figuren 3 und 6 gezeigten Stützabschnitte beschränkt ist, sondern dass die Verspannung der Montageschiene zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden mittels des Spannhebels und die entsprechende Ausgestaltung der Montageschiene in allgemeiner Form zur Erfindung des Streitpatents gehört.
Die weiteren, abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 7 des Hilfsantrags 1 sind - im jeweiligen Umfang ihres Angriffs - die angepassten, erteilten Patentansprüche 2, 4 und 7, die von der Klägerin ebenfalls hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung nicht angegriffen worden sind.
Das Streitpatent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, denn entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die beanspruchte Lehre nicht nur im Fall der in den Figuren 1 und 4 gezeigten stumpfen Winkel ð¼ des Merkmals M3.2 ausführbar, sondern auch dann, wenn der Winkel ð¼ als spitzer Winkel ausgebildet ist.
Zwar hätte in diesem Fall die Spannseite wegen des nicht stumpfen Winkels auch bei einer komplett hineingeschraubten Schraube einen Abstand zur Wand und könnte die Montageleiste nicht an der Wand festkrallen, doch zeigen die Figuren 1 und 4 des Streitpatents und obige Skizze, dass durch am Ende des Kniehebels hinzugefügte Krallen (8) oder eine Umkantung (1.4) an dem dem Spannabschnitt (2) zugewandten Ende der Montageseite (1.1) ein an sich zu kleiner Winkel kompensiert und ein Verspannen der Montageschiene zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden gewährleistet wird.
Zudem enthält das Merkmal M3.2 keine Bereichsangabe, weshalb der Einwand der Klägerin, dass dieses Verspannen auch bei beliebig kleinen Winkeln ð¼ möglich sein müsse, nicht durchgreift.
4.2 Die Montageschiene nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist hinsichtlich des sich im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt wurde, ist die Lehre der D1 darauf ausgelegt, dass das Stützteil (20) als Baugruppenträger-Montagehilfe dient und nur vorne an dem jeweiligen Befestigungsprofil (10) befestigt wird, während das andere, zweite Ende frei in der Luft schwebt, wobei der Fachmann zur Erhöhung der Stabilität angeregt ist, auch am zweiten Ende des Stützteils (20) einen irgendwie gearteten Stützabschnitt oder deren Funktion wahrnehmende Halterung anzubringen.
Demgegenüber hat der Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 keine Veranlassung, das Stützteil (20) so abzuändern, dass es dazu eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden. Denn mit der in D1 offenbarten Spannvorrichtung (30), die das Stützteil (20) an dem jeweiligen vorderen Befestigungsprofil (10) befestigt, wird das Stützteil durch das Festziehen der Spannschraube (37) allenfalls von der gegenüberliegenden Gehäusewand weg- und nicht hinbewegt, so dass kein Verspannen zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden erfolgt. Folglich gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch in Kenntnis von Druckschrift D4 nicht zur Montageschiene des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1, da es für ihn keinen naheliegenden Grund gibt, das zweite Ende des Stützteils (20) entsprechend dem Stützabschnitt (41) von D4 auszubilden.
Die Klägerin hat darüber hinaus argumentiert, dass der Fachmann bei dem in Fig. 4 von Druckschrift D4 gezeigten Schaltschrankgehäuse (1) die Montageschiene (40) aufgrund der nachteiligen Anordnung der Schrauben (46, 47) in naheliegender Weise durch das Stützteil (20) von Druckschrift D1 ersetze, dessen Länge der Tiefe des Schaltschrankgehäuses (1) anpasse und zwischen der Montagerückwand (20) und dem Türanschlag der Vorderseite einklemme, wobei durch das Anziehen der Spannschraube (37) des Stützteils (20) dieses zwischen der Montagerückwand (20) und dem Türanschlag verspannt werden könne. Da das Streitpatent eine Montageschiene unabhängig von einem Schaltschrank beanspruche, genüge es, dass die Montageschiene für ein Verspannen geeignet sei, weshalb die für ein Verspannen der Montageschiene nötige Länge des Stützteils aus Druckschrift D1 nicht bekannt sein müsse und der Fachmann ausgehend von Druckschrift D4 in Kenntnis von D1 in naheliegender Weise zur Montageschiene des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 gelange.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen, denn zum einen verlangt der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 explizit, dass die Montageschiene dazu eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden, und zum anderen sind bei der Spannvorrichtung (30) des Stützteils (20) von Druckschrift D1 die Abwinklung (36) zu gering und der Stützabschnitt (32) sowie der Zentrieransatz (33) zu groß, als dass ein Verspannen des Stützabschnitts zwischen der Montagerückwand (20) und dem Türanschlag der Vorderseite durch ein Anziehen der Spannschraube (37) erreicht werden könnte. Zudem würde die gezeigte Ausrichtung der Spannschraube (37) dazu führen, dass diese entweder auf Grund der dann vor ihr liegenden Gehäusewand nicht zugänglich wäre oder im Fall einer Anordnung neben einem Türanschlag für eine Türschließung hinderlich wäre.
Die Montageschiene des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist daher neu gegenüber den Druckschriften D1 und D4 und beruht diesen gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da beide Druckschriften auch in Kombination dem Fachmann die Montageschiene nicht nahelegen können.
4.3 Die Montageschiene des Patentanspruchs 1 ist gegenüber Druckschrift D2 neu und für den Fachmann ausgehend von Druckschrift D2 nicht naheliegend.
Die Druckschrift D2 beschreibt anhand der Figuren 1 bis 4 eine Montageschiene (10) für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, an deren Stirnseiten Anschlussteile (20) eingesetzt sind, die ein über eine Klemmschraube (32) verschwenkbares Klemmstück (27) aufweisen, das zwei Haken (28, 29) trägt, die in den Rahmenschenkel (40) eingesetzt und für einen sicheren Halt mit ihm durch die Klemmschraube (32) verspannt werden können, vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 6 und Spalten 3 und 4.
Somit ist das die zwei Haken (28, 29) tragende Klemmstück (27) ein Kniehebel mit den Haken (28, 29) als Spannseite und der die Haken (28, 29) tragenden Platte des Klemmstücks (27) als Befestigungsseite. Die Verschwenkbarkeit des Kniehebels wird durch die Bodenplatte (30) einerseits und die Ösenplatte (25) begrenzt. Liegt bei der Verstellung der Klemmschraube (32) das Klemmstück (27) an der Bodenplatte (30) an, dann sind die Haken (28) und (29) nach außen geschwenkt, so dass sie im stumpfen Winkel zur Montageschiene (10) stehen. Ist dagegen die Klemmschraube (32) so verstellt, dass das Klemmstück (27) an der Ösenplatte (25) anliegt, stehen die Haken (28) und (29) etwa senkrecht zur Montageschiene (10), vgl. Spalte 3, Zeilen 50 bis 57.
Folglich schließt die Spannseite (Haken 28, 29) mit der Befestigungsseite (Platte des Klemmstücks 27) einen leicht stumpfen Winkel ein. Zusätzlich zu den Haken weisen die Anschlussteile (20) auch Passstifte (31) auf, die in Befestigungsbohrungen (46) der Anlageabschnitte (41) eingeführt werden, wodurch sowohl eine Positionierung als auch ein Abstützen der Montageschiene (10) am Rahmenschenkel (40) erfolgt. Die Montageschiene (10) hat somit einen Montageabschnitt (Basisschenkel 11; Seitenschenkel 12, 13), dessen beide Enden aufgrund der eingesetzten Anschlussteile (20) gleichzeitig Spann- und Stützabschnitte sind.
Die Druckschrift D2 offenbart daher mit den Worten des Anspruchs 1 des Streitpatents eine
M1 Montageschiene (Montageschiene 10 mit an den Stirnseiten eingesetzten Anschlussteilen 20) für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 6), M2 mit einem Montageabschnitt (Basisschenkel 11; Seitenschenkel 12, 13), M2.1 der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (Anschlussteil 20 mit Klemmstück 27) M2.2 und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (Anschlussteil 20 mit Passstiften 31, die in Befestigungsbohrungen 46 eingreifen) aufweist, M3 dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (30) einen Kniehebel (Klemmstück 27 mit Haken 28, 29) aufweist, M3.1' mit einer Befestigungsseite (die Platte des Klemmstücks 27), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, M3.2 und mit einer Spannseite (Haken 28, 29), die mit der Befestigungsseite (Platte des Klemmstücks 27) einen Winkel einschließt, MHA1 wobei die Montageschiene dazu eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden.
Das Merkmal M3.1, wonach der Kniehebel über eine Befestigungsseite mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt ist, ist in der Druckschrift D2 weder offenbart noch ausgehend von D2 naheliegend. Denn dazu müsste das Klemmstück (27, 28, 29) mit einem Ende des Basisschenkels (11) oder eines der Seitenschenkel (12, 13) lösbar verschraubt sein. Dafür gibt es in D2 aber keinen Hinweis, weil das Klemmstück locker in das Anschlussteil (20) eingebracht ist und das Anschlussteil (20) zwischen den Schenkeln (11, 12, 13) der Montageschiene (10) über Halteabschnitte (17) und Aufnahmen (24) durch Klemmung gehalten ist. Zudem ist auch das Merkmal MHA1, wonach die Montageschiene dazu eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden, der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Druckschrift D2 kann dem Fachmann folglich die Montageschiene des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.
Auch eine Kombination der Druckschrift D3 mit D2 kann dem Fachmann die Montageschiene des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nicht nahelegen, weil der von der Lehre der Druckschrift D3 ausgehende Fachmann keinen Anlass hat, das Anschlussteil (20) mit den Schenkeln zu verschrauben. Zudem wäre in diesem Fall lediglich das Anschlussteil (20) mit dem ersten Ende des Montageabschnitts lösbar verschraubt, aber nicht der Kniehebel (27, 28, 29), weshalb auch dann das Merkmal 3.1 nicht vorhanden wäre.
Die Druckschrift D4 offenbart zwar eine Montageschiene mit den Merkmalen des Oberbegriffs und dem Zusatzmerkmal MHA1 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1, doch gibt sie dem Fachmann keinen Hinweis bezüglich des Kniehebels des kennzeichnenden Merkmals.
Der Druckschrift D5 ist eine Steckdose zu entnehmen, die zwei krallenförmige Spannhebel (Spreizen 7) aufweist, mit denen sie bspw. in der Wand befestigt werden kann. Dies belegt lediglich, dass solche Spannhebel dem Fachmann prinzipiell bekannt sind, doch gibt der vorgelegte Stand der Technik dem Fachmann keinen Hinweis, diese Spannhebel bei den im Stand der Technik offenbarten Schienen einzusetzen und entsprechend Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 abzuändern.
Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 8 schutzfähig wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert des Patents im überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. Söchtig Dr. Friedrich Dr. Zebisch Schmid Dr. Kapels Bundespatentgericht
6 Ni 21/25 (Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2026
… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle