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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.02.2008 - 20 W (pat) 319/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 319/04 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das deutsche Patent 101 52 389
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
BPatG 152 08.05 Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das am 24. Oktober 2001 angemeldete, ein "Verfahren zur Erzeugung von Ladungsbildern von zu druckenden Bildern auf einem bewegten fotoleitenden Zwischenträger eines elektrofotografischen Druck- oder Kopiergerätes" betreffende Patent 101 52 389, dessen Erteilung am 24. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, am 4. März 2004 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch am 31. August 2007 (Schriftsatz vom 29. August 2007) zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt schriftsätzlich,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (im Folgenden "PatG a. F.") zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG a. F. gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (so auch: BPatGE 49, 233 - Einspruchszuständigkeit; BPatGE 49, 238 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZB 6/05 - GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, Tz. 10; a. A.: BPatGE 49, 224 - gesetzlicher Richter).
2. Nach Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).
3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Er sieht die erteilten Ansprüche 1 bis 18 als zulässig an, da sie in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. sowie gemäß § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (BPatG, Beschluss vom 5. August 2003 - 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60 - Fehlende Begründungspflicht).
Dr. Bastian Martens Höppler Kleinschmidt
Pr