Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - IV ZR 361/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 361/02 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Oktober 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen, in die alleinige Zuständigkeit des Senats fallenden Rechtsfragen sind bereits durch das Senatsurteil vom 8. November 2000 (BGHZ 145, 393 ff.) geklärt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.
Unterschrift
129,19
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch