LG Aurich
25. Januar 2021
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BGH
18. Mai 2022
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BGH
27. Juli 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - IV ZR 234/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 234/21 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel
am 18. Mai 2022
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seines Hotels mit angeschlossenem Restaurantbetrieb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen er sein Hotel für Beherbergungen zu touristischen Zwecken schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheitenoder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass in § 1 Nr. 1 der hier vereinbarten "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - AVB-BS Stand 01.01.2011" der Begriff Infektionsschutzgesetz verwendet wird, in § 1 Nr. 2 dagegen der des Infektionsgesetzes. Auch auf die im März 2020 auf der Homepage des Beklagten veröffentlichte Mitteilung hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Betriebsschließungen infolge des Coronavirus kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Abgesehen davon, dass der Kläger nach seinem eigenen Bekunden diese Werbeaussage vor der Leistungsablehnung durch den Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat, erfolgte die Erklärung des Beklagten ohnehin nur "im Rahmen unserer Bedingungen", aus denen sich hier indessen gerade kein Versicherungsschutz ergibt.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Unterschrift
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Götz Dr. Bommel
Vorinstanz
LG Aurich; 25.01.2021; 3 O 992/20 / OLG Oldenburg; 08.07.2021; 1 U 36/21