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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1304/96 |
| Entscheidungsdatum : | 21. August 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Baden-Baden Urteil; 12.12.1995; 1 KLs 8/95
Vorinstanz
II. BGH Beschluß; 23.05.1996; 1 StR 278/96
Leitsatz
1. Machte der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, daß im Ausland (hier: Ungarn) erlittene Auslieferungshaft mit einem unzutreffenden Maßstab angerechnet worden sei, so ist der Rechtsweg i.S. des § 90 BVerfGG nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren keine Beweisanträge zu den Haftbedingungen im Ausland gestellt hat.
2. Das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren ist nicht verletzt, wenn die Verurteilung zwar unter anderem auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen gestützt wird, das Urteil sich aber kritisch mit dieser Aussage auseinandersetzt, und diese nicht allein zur Grundlage der Verurteilung gemacht wird.
3. § 244 Abs. 5 S. 2 StPO verstößt in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des BGH gefunden hat, nicht gegen Verfassungsrecht. Danach ist für einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, maßgebend, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StGB § 51 ; StPO § 261 § 250 § 244 Abs. 5 ;
Fundstellen
NJW 1997, 999
NStZ 1997, 94
StV 1997, 1
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beweiswürdigung bei Zeugen vom Hörensagen und die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO.
I.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete an, daß die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe 1 : 1 anzurechnen sei. Das Gericht hielt es für erwiesen, daß der Beschwerdeführer 1990 im Auftrag eines Kanadiers über einen beninischen Bekannten namens T. in Benin Kontakt zu Rauschgifthändlern hergestellt und den Überseetransport von 9 Tonnen Marihuana von Benin über Hamburg nach Kanada, wo die Drogenlieferung sichergestellt wurde, organisiert hatte, wobei er für seine Tätigkeit einen Geldbetrag von etwa 60.000,-- DM erhalten sollte. Zu den Haftbedingungen in Ungarn stellte das Gericht fest, diese seien mit denen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar. Die Feststellungen des Gerichts zu der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers beruhen hauptsächlich auf den Angaben des T. anläßlich seiner Vernehmungen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, die das Gericht für glaubhaft hielt. In der Hauptverhandlung konnte T. nicht vernommen werden, da sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln war. Der Beschwerdeführer hatte für den Fall, daß das Gericht die Angaben des Zeugen T. für glaubhaft hielt, zur Widerlegung einzelner Aussagen des Zeugen die Vernehmung eines beninischen Gendarmerieoffiziers und zweier Bediensteter des beninischen Zolls beantragt. Das Landgericht lehnte die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 StPO ab und führte dazu aus, den Aussagen der benannten Zeugen komme nur geringer Beweiswert zu, da der Gendarmerieoffizier sowohl nach den Angaben des Zeugen T. als auch nach der Einlassung des Beschwerdeführers selbst in das Drogengeschäft verstrickt gewesen sei und die früheren Aussagen der beiden Zollbediensteten bereits in einem zentralen Punkt widerlegt seien.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
II.
Die am 28. Juni 1996 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts, den dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger am 31. Mai 1996 zugegangenen Beschluß des Bundesgerichtshofs und - bei sachgerechter Auslegung des Beschwerdevorbringens - mittelbar auch gegen § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG und trägt zur Begründung vor:
Die Entscheidungen verletzten sein Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen T. seien die besonderen Anforderungen, die an die Würdigung mittelbarer Beweismittel zu stellen seien, nicht beachtet worden. Die bei der Ablehnung der Beweisanträge im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO vorgenommene Beweisantizipation sei fehlerhaft. Das Gericht habe den nur durch Verhörspersonen eingeführten Angaben des Zeugen T. nicht den Vorzug vor den Aussagen der benannten Zeugen, deren Vernehmung in der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre, geben dürfen. Die Verfahrensweise des Gerichts verletze neben dem Rechtsstaatsprinzip auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es sei ihm nämlich verwehrt worden, den Belastungszeugen zu befragen. Zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts werde die Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Mindestanforderungen an ein faires rechtsstaatliches Verfahren im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtspflegeentlastungsgesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt. Die Wertung des Landgerichts, die Haftbedingungen in Ungarn seien mit denen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar, beruhe nicht auf entsprechenden tatsächlichen Feststellungen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen, soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, neben dem Umfang der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht das Willkürverbot, die rechtsstaatlich gebotene Verpflichtung zur Ermittlung des wahren Sachverhalts sowie den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 4, 1 ff.; 294 [297]; 57, 250 ff.; 63, 45 ff.; 86, 133 ff.).
Zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und hat im übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von dem Landgericht für die Anrechnung der in Ungarn erlittenen Auslieferungshaft gewählten Maßstab wendet, ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz ihrer Subsidiarität unzulässig. Der Subsidiaritätsgrundsatz erfordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 [27]). Der Beschwerdeführer hat es im vorliegenden Fall unterlassen, Beweisanträge zu den Haftbedingungen zu stellen, denen er in Ungarn ausgesetzt gewesen sein will. Entgegen seiner Auffassung war er dieser Obliegenheit nicht deshalb enthoben, weil er einen Freispruch erstrebte. Dieser prozessualen Situation hätte er dadurch Rechnung tragen können, daß er die entsprechenden Beweisanträge nur hilfsweise für den Fall seiner Verurteilung gestellt hätte.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Angaben des Zeugen T. und die Ablehnung seiner Beweisanträge wendet, hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen T. hat das Landgericht die aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren abzuleitenden besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung des Zeugnisses vom Hörensagen beachtet. Der Beweiswert der auf diese Weise eingeführten Angaben zum Tatgeschehen ist besonders kritisch zu überprüfen, wenn sie auf Bekundungen eines nicht näher bekannten Gewährsmannes zurückgehen. Die Angaben des Gewährsmannes reichen grundsätzlich nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte gestützt werden (vgl. BVerfGE 57, 250 [292]; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 196/91 -, NJW 1992, S. 168). Der Tatrichter muß sich dabei der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93 -, StV 1995, S. 561 f.). Im vorliegenden Fall wurden die Angaben des Zeugen T. durch Vernehmung von Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt. Es kann dahinstehen, ob dieser Zeuge, dessen Identität zwar bekannt war, der aber in die Straftat, auf die sich seine Angaben beziehen, selbst verstrickt war, einem anonymen Gewährsmann gleichzustellen ist; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts entspricht jedenfalls den für diese Fallgestaltung aufgestellten Anforderungen. Aus den Urteilsgründen geht hervor, daß sich das Gericht der besonderen Schwierigkeit, der die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des nicht in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, die er als Beschuldigter in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren gemacht hatte, begegnete, bewußt war (UA S. 34 f., 53). Das Gericht hat sich eingehend mit dem Inhalt der verschiedenen Vernehmungen und den dabei aufgetretenen Widersprüchen auseinandergesetzt (UA S. 35 - 42). Es hat festgestellt, daß die Angaben des Zeugen unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse in Benin nachvollziehbar waren (UA S. 42 f.). Schließlich werden die Angaben des Zeugen nach Auffassung des Gerichts durch die Einlassung des Beschwerdeführers gestützt, der die Aussage des Zeugen teilweise bestätigt, für die eingeräumte Handlungsweise jedoch eine teilweise nicht plausible, teilweise nach Überzeugung des Gerichts widerlegte Erklärung abgegeben hat.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern nur dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und den von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 [297]). Danach sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die durch diesen Verfassungssatz abgesicherte prozessuale Befugnis des Angeklagten verbürgt zwar auch die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge, die zu bescheiden sind, auf die Beischaffung bestimmter Beweismittel zu dringen, gewährt aber kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel (vgl. BVerfGE 57, 250 [274]).
Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Beweisanträge des Beschwerdeführers § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO angewendet und ist dabei offensichtlich von der Auslegung ausgegangen, die die Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Danach ist für einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, maßgebend, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Daraus folgt, daß das Verbot der Beweisantizipation nicht uneingeschränkt gilt. Das Gericht darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es dabei unter Berücksichtigung der Begründung des Beweisantrags und der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, daß der benannte Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein Einfluß auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1484 f.; BGH, StV 1994, S. 283 f.; S. 635; NStZ 1994, S. 554; S. 593).
§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verstößt, ausgehend von der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat, nicht gegen Verfassungsrecht.
Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ist gewahrt.
Dieses allgemeine Prozeßgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten. Welche Anforderungen sich daraus im Hinblick auf einzelne Bestimmungen des Strafverfahrensrechts ergeben, hängt von dem Typus und der Struktur des Strafprozesses ab, für den sich der Gesetzgeber entschieden hat. Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung eines Verfassungsgrundsatzes zu wählen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozeßgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 [275 f.]).
Nach der Strafprozeßordnung ist das Strafverfahren als ein vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschter Amtsprozeß ausgestaltet, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Die in den Vordergrund gestellte Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts wird dabei verstärkt durch das Recht des Angeklagten, sich u. a. durch die Stellung von Beweisanträgen, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 [279]; 63, 45 [69]).
§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO trägt der zentralen Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren hinreichend Rechnung. Sie greift auch nicht in den garantierten Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten ein. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen darf dann nicht abgelehnt werden, wenn die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit die Vernehmung gebietet. Der Angeklagte kann die Vernehmung des Zeugen erreichen, indem er bestimmte Sachverhalte aufzeigt, aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen gedrängt sieht. Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Müßte das Gericht allen Anträgen und Anregungen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, in denen ein konkreter Zusammenhang zur Wahrheitsermittlung nicht aufgezeigt ist, gewänne der Angeklagte einen Einfluß auf Umfang und Dauer des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, daß die - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 63, 45 [68 f.]). Die Begrenzung der Möglichkeit des Angeklagten, auf die Beweisaufnahme Einfluß zu nehmen, berücksichtigt den erhöhten zeitlichen und organisatorischen Aufwand der regelmäßig über den Rechtshilfeweg zu bewirkenden Ladung des Zeugen. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung eine verfassungsrechtlich mögliche Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts gewählt; das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu überprüfen, ob sich bessere oder zweckmäßigere Lösungen hätten finden lassen.
Die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO durch das Landgericht verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gesetzesanwendung ist nicht willkürlich.
Das Gericht hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen es etwaigen entlastenden Aussagen der benannten Zeugen geringe Bedeutung beimessen würde (UA S. 47 - 53). Es hat dabei auch den eingeschränkten Beweiswert der Angaben des Zeugen T. berücksichtigt (UA S. 53). Eine schematische Würdigung von Beweisen allein nach der Maßgabe, ob es sich um ein unmittelbares oder ein mittelbares Beweismittel handelt, wie sie letztlich der Argumentation des Beschwerdeführers zugrundeliegt, würde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO widersprechen und ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.