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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.10.2009 - IV ZR 84/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 84/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000 EUR
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 05.05.2008; 2/12 O 18/08 / OLG Frankfurt/Main; 06.03.2009; 10 U 162/08