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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.09.2007 - XI ZR 240/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 240/06 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2006 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von dem Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 125.000 EUR.
Unterschrift
Joeres Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanz
LG Freiburg; 11.05.2005; 5 O 50/04 / OLG Karlsruhe; 12.07.2006; 13 U 96/05