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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.04.2007 - 34 W (pat) 316/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 316/04 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 316/04 Verkündet am 26. April 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 58 518
…
BPatG 154 08.05 hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I
Gegen das am 20. November 2003 veröffentlichte deutsche Patent 102 58 518 mit der Bezeichnung "Aufsatz für ein Epiliergerät" hat die Einsprechende am 18. Februar 2004 Einspruch eingelegt.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hat hierzu auf folgende Druckschriften verwiesen:
D1) EP 1 262 117 A2 D2) JP 07-289 350 A und zugehörigen Abstract (D2-1) D3) EP 0 381 876 A2 D4) EP 0 402 985 A1 D5) WO 98/05234 A1
Sie führt u. a. aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Erteilungsverfahren wurden bereits die Druckschriften D2 und D5 berücksichtigt.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren Epilationskopf (1) mit mehreren an dessen Arbeitsfläche verteilt angeordneten Klemmelementen (6), die sich bei angetriebenem Epilationskopf (1) auf Bewegungsbahnen bewegen, und mit Betätigungselementen (9) um die Klemmelemente (6) im Bereich einer Zupfzone in Klemmkontakt zueinander zu bringen, und sie anschließend wieder voneinander zu trennen, um Haare zwischen den Klemmelementen einzuklemmen und auszuzupfen, sowie mit wenigstens einem Steuerelement (8) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (9), wobei durch die Vorrichtung mindestens ein Klemmelement (6) abdeckbar und somit außerstande zu setzen ist, Haare einzuklemmen, dadurch gekennzeichnet, dass durch die Vorrichtung (22) mindestens eine der Bewegungsbahnen der Klemmelemente (6) zumindest teilweise derart abdeckbar ist, dass das Einklemmen von Haaren verhindert ist, wobei diese Bewegungsbahn zwischen zwei weiteren Bewegungsbahnen liegt, die im Bereich der Zupfzone freiliegen und deren zugeordnete Paare von Klemmelementen (6) in der Lage sind, Haare einzuklemmen.
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 6 nachgeordnet.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II
1. Der Einspruch war zulässig, er hat in der Sache aber nicht zum Erfolg geführt.
2. Patentanspruch 1 kann entsprechend der von der Einsprechenden mit dem Einspruchsschriftsatz vorgelegten Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:
1. Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren Epilationskopf (1), 1.1 der Epilationskopf weist mehrere an dessen Arbeitsfläche verteilt angeordnete Klemmelemente (6) auf; 1.1.1 die Klemmelemente (6) bewegen sich bei angetriebenem Epilationskopf (1) auf Bewegungsbahnen; 1.2 der Epilationskopf (1) ist mit Betätigungselementen (9) versehen, um die Klemmelemente (6) im Bereich einer Zupfzone in Klemmkontakt zueinander zu bringen und sie anschließend wieder voneinander zu trennen; 1.2.1 dies dient dem Zweck, Haare zwischen den Klemmelementen einzuklemmen und auszuzupfen; 1.3 der Epilationskopf (1) ist mit wenigstens einem Steuerelement (8) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (9) versehen; 1.4 durch die Vorrichtung ist mindestens ein Klemmelement (6) abdeckbar und somit außerstande zu setzen, Haare einzuklemmen; (Oberbegriff) 1.5 durch die Vorrichtung (22) ist mindestens eine der Bewegungsbahnen der Klemmelemente (6) zumindest teilweise derart abdeckbar, dass das Einklemmen von Haaren verhindert ist; 1.5.1 diese Bewegungsbahn liegt zwischen zwei weiteren Bewegungsbahnen; 1.5.2 diese zwei weiteren Bewegungsbahnen liegen im Bereich der Zupfzone frei und deren zugeordnete Paare von Klemmelementen (6) sind in der Lage, Haare einzuklemmen.
3. Zum Verständnis des Anspruchs 1
Anspruch 1 betrifft eine Vorrichtung an einem Epilationsgerät, die sowohl fest mit dem Epilationsgerät verbunden sein kann, vorteilhaft aber als abnehmbares Aufsatzteil ausgeführt ist, so dass die Epilation mit demselben Gerät an weniger empfindlichen Hautbereichen ohne diese Vorrichtung ausgeführt werden kann (Absatz 0009 der Patentschrift). Die Merkmale 1.1 bis 1.3 beschreiben die Arbeitsweise des zugehörigen Epilationskopfes, der mehrere an dessen Arbeitsfläche verteilt angeordnete Klemmelemente (6) aufweist, die sich bei angetriebenem Epilationskopf (1) auf Bewegungsbahnen bewegen. Der Epilationskopf (1) ist mit Betätigungselementen (9) versehen, um die Klemmelemente (6) im Bereich einer Zupfzone in Klemmkontakt zueinander zu bringen und sie anschließend wieder voneinander zu trennen, und mit wenigstens einem Steuerelement (8) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (9). Diese Angaben bestimmen und begrenzen den geschützten Gegenstand, da die Vorrichtung an einem Epilationsgerät so ausgebildet sein muss, dass sie die entsprechende Funktion erfüllen kann, nämlich einzelne Klemmelemente derart abzudecken, dass das Einklemmen von Haaren verhindert ist, während die an beiden Seiten anschließenden Paare von Klemmelementen frei liegen (BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
4. Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten. Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 entsprechen, von wenigen redaktionellen Änderungen abgesehen, den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 6.
5. Die Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren Epilationskopf (1) nach Anspruch 1 ist neu.
Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wurde in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Druckschriften EP 1 262 117 A2 (D1), JP 07-289 350 A (D2), EP 0 381 876 A2 (D3) und EP 0 402 985 A1 (D4) bestritten.
Die Druckschrift D1 zeigt und beschreibt zwar eine Vorrichtung an einem antreibbaren Epilationskopf, der offensichtlich die Merkmale 1.1 bis 1.3 aufweist (vgl. insb. Figur 12 und 13 sowie zugehörige Beschreibung). Die Vorrichtung in Form einer Abdeckung (dort plate 32) ist aber so ausgebildet, dass die Klemmelemente (claws 383, 421) gerade nicht abgedeckt werden (vgl. Fig. 17). Die Merkmale 1.4 bis 1.5.2 sind daher nicht verwirklicht.
Der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschrift D2 (JP 07-289 350 A) ist eine Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren Epilationskopf (dort Bezugsziffer 2) zu entnehmen (Merkmal 1), der mehrere an dessen Arbeitsfläche verteilt angeordnete Klemmelemente (301, 302) aufweist, die sich bei angetriebenem Epilationskopf auf Bewegungsbahnen bewegen (Merkmale 1.1 und 1.1.1). Der Epilationskopf ist mit Betätigungselementen (301a, 302a in Figur 4) versehen, um die Klemmelemente (301, 302) im Bereich einer Zupfzone in Klemmkontakt zueinander zu bringen und sie anschließend wieder voneinander zu trennen (Merkmal 1.2). Dies dient dem Zweck, Haare zwischen den Klemmelementen einzuklemmen und auszuzupfen entsprechend Merkmal 1.2.1 (vgl. Fig. 5 a - c). Der Epilationskopf ist mit wenigstens einem Steuerelement (22 in Figur 3) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (301a, 302a) versehen (Merkmal 1.3). Durch die Vorrichtung (vgl. Fig. 7 und 9) ist mindestens ein Klemmelement (301, 302) abdeckbar und somit außerstande zu setzen, Haare einzuklemmen (Merkmal 1.4). Neben den Merkmalen des Oberbegriffs ist der D2 auch das Merkmal 1.5 zu entnehmen. Denn durch die Vorrichtung (32, 33, 34) ist mindestens eine der Bewegungsbahnen der Klemmelemente (301, 302) zumindest teilweise derart abdeckbar, dass das Einklemmen von Haaren verhindert ist (vgl. Fig. 7 und 9). Nicht verwirklicht sind hingegen die Merkmale 1.5.1 (diese Bewegungsbahn liegt zwischen zwei weiteren Bewegungsbahnen) und 1.5.2 (diese zwei weiteren Bewegungsbahnen liegen im Bereich der Zupfzone frei und deren zugeordnete Paare von Klemmelementen sind in der Lage, Haare einzuklemmen), da bei der Vorrichtung nach der D2 lediglich die Randbereiche des Epilationskopfes abdeckbar sind. Etwas anderes ist jedenfalls weder den Zeichnungen der Druckschrift D2 noch dem zugehörigen Abstract (Druckschrift D2a) zu entnehmen.
Die Einsprechende vertritt die Ansicht, die Vorrichtung (cover 32, 34) nach der D2 sei frei beweglich und damit beliebig über dem Kopf verschiebbar. Dadurch seien auch die Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 verwirklicht. Diese Auffassung der Einsprechenden ist beeinflusst von der Kenntnis der patentgemäßen Lehre. Die Entgegenhaltung selbst gibt keinerlei Hinweise in diese Richtung. Vielmehr wird im zugehörigen Abstract (Druckschrift D2a) beschrieben, dass lediglich die wirksame Epilationskopfbreite verringert werden soll, indem die seitlichen Bereiche des Epilationskopfes durch die Vorrichtung (cover 32, 34) abgedeckt werden.
Aus den Druckschriften D3 und D4 sind Epilationsgeräte bekannt, die auf einem anderen Prinzip der Haarklemmung beruhen. Beispielsweise weisen die Epilationsköpfe kein Steuerelement zum Ansteuern von Betätigungselementen auf (Merkmal 1.3), so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch gegenüber diesem Stand der Technik neu ist.
Die Druckschrift D5 (WO 98/05234 A1) beschreibt ein Epilationsgerät mit einem Epilationskopf, der die Merkmale 1.1 bis 1.3 aufweist. Ein patentgemäßer Aufsatz ist dort aber weder beschrieben noch dargestellt.
6. Die gewerbliche Anwendbarkeit der Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren Epilationskopf nach Anspruch 1 ist zweifellos gegeben; sie wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung an einem Epilationsgerät der oben genannten Art vorzuschlagen, die eine deutliche Reduzierung des subjektiv empfundenen Schmerzes während der Epilation sicherstellt, jedoch keine Verringerung der aktiven Epilationsbreite des Epilationsgerätes nach sich zieht, und dabei mit geringem Aufwand herstellbar und einsetzbar ist. Insbesondere soll das Zubehörteil möglichst kostengünstig herstellbar sein und keine Änderung am Epilationsgerät bedingen (Abs. 0005 der Patentschrift).
b) Die Lösung dieser Aufgabe basiert auf der Grundidee, einzelne Klemmelemente zur Reduzierung der Anzahl der Zupfereignisse pro Zeiteinheit zu deaktivieren, verteilt über die gesamte Breite des Epilationskopfes, wodurch die effektive Epilationskopfbreite nicht oder nur unwesentlich reduziert wird (Abs. 0007 der Patentschrift). Als Fachmann für die Herstellung von Epiliergeräten und Zubehör hierfür ist ein auf diesem Gebiet erfahrener Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzunehmen.
c) Als nächstkommender Stand der Technik kann nach Ansicht des Senats die Druckschrift D2 angesehen werden. Die D2 zeigt bereits die Merkmale 1 bis 1.5 (siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents von der Vorrichtung nach der D2 noch durch die Merkmale 1.5.1 und 1.5.2.
Bei der Vorrichtung nach der D2 sind die Randbereiche des Epilationskopfes abdeckbar, wodurch jedoch die effektive Epilationskopfbreite erheblich vermindert wird. Die Möglichkeit, die Abdeckungen (covers 32, 33) über den in den Figuren 7 und 8b dargestellten Zustand hinaus in die Mitte des Epilationskopfes zu verschieben, ist den Zeichnungen der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Der zugehörige Abstract (Druckschrift D2a) beschreibt vielmehr lediglich die Einschränkung der wirksamen Epilationskopfbreite (the effective width L of pulling-out between the opening and closing covers 32, 33 is shortened so as to reduce the irritation). Die Merkmale 1.5.1 und 1.5.2, die gerade diese Einschränkung vermeiden, sind damit durch die D2 nicht nahe gelegt.
Die D1 zeigt und beschreibt eine Vorrichtung in Form einer mit Schlitzen (dort slits 32a) versehenen Abdeckung (plate 32), die aber so ausgebildet ist, dass die Klemmelemente (claws 383, 421) gerade nicht abgedeckt werden (vgl. Fig. 17). Die Schlitze dienen dazu, die zu epilierenden Haare den Klemmelementen zuzuführen (vgl. Abs. 0042 der Beschreibung), während erfindungsgemäß einzelne Bewegungsbahnen von Klemmelementen abgedeckt werden, um das Zuführen von Haaren zu verhindern. Auf Grund der unterschiedlichen Problemstellung vermag die D1 keine Anregung zur patentgemäßen Ausbildung der Abdeckung geben.
Die D3 zeigt ein Epilationsgerät mit mindestens einem Paar im Bereich einer geräteseitigen Öffnung (2) angeordneter, drehbar gelagerter, gegensinnig rotierend antreibbarer, umfangsseitig miteinander zusammenwirkender Epilationswalzen. Den Epilationswalzen sind Schutzkämme zugeordnet, die zum wahlweisen Freigeben beziehungsweise Abdecken der Epilationswalzen apparateseitig quer zur axialen Richtung der Epilationswalzen verschiebbar angeordnet sind (vgl. Spalte 12, Zeilen 6 bis 23). Durch die Schutzkämme wird erreicht, dass einerseits die Haut von den Epilationswalzen abgehalten wird und andererseits durch eine Kammwirkung die Haare zu den Epilationswalzen hingeleitet werden (vgl. Spalte 9, Zeilen 40 bis 51). Eine Abdeckung der wirksamen Walzenspalte durch die Schutzkämme offenbart die D3 somit nicht. Vielmehr sind die Schlitze im Kamm so angeordnet, dass der Abstand zweier Schlitze dem Abstand zweier benachbarter Walzenspalte entspricht (vgl. Figuren 4, 9 und 10). Eine Abdeckung einzelner Walzenspalte im Sinne der Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 ist somit gar nicht möglich, allenfalls könnte der Randbereich der Epilationswalzen abgedeckt werden, was aber zu einer entsprechender Verkleinerung der Breite der wirksamen Fläche führen würde, was gerade nicht die Lösung gemäß Anspruch 1 ist.
Die Druckschrift D5 lehrt, durch die winklig versetzte Anordnung verschiedener Paare von Klemmelementen die Anzahl von Klemmelementen in einer Linie auf dem Drehzylinder zu reduzieren, um so durch den größeren Abstand zwischen den einzelnen Klemmelementen eine schmerzärmere Epilation zu erreichen (vgl. Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Absatz 1)) und führt damit in eine andere Richtung. Es erfolgt lediglich eine zeitliche Streckung des Epilationsvorganges, es werden jedoch keine Klemmelementpaare in ihrer Wirkung stillgelegt, wie dieses durch die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 durch die Abdeckung von Klemmelementpaaren geschieht.
Die Druckschrift D4 ist von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr aufgegriffen worden. Die D4 zeigt und beschreibt einen Epilationskopf mit zwei miteinander kämmenden Epilationswalzen (3, 4), der damit eine andere Wirkungsweise als der Epilationskopf aufweist, für die die patentgemäße Vorrichtung ausgebildet ist. Die aus der D4 bekannte Abdeckung ist eine Hautschutzvorrichtung, um die Haut von den Epilationswalzen fernzuhalten, damit diese nicht zwischen den Epilationswalzen eingeklemmt wird, was einerseits schmerzhaft wäre und andererseits die Enthaarung beeinträchtigen würde. Eine solche Hautschutzvorrichtung muss aber außerdem einen guten Zutritt der Haare zu den Epilationswalzen gewährleisten, damit die Enthaarung wirkungsvoll vorgenommen werden kann. Um diesen beiden Anforderungen gerecht zu werden, ist die Hautschutzvorrichtung dort als ein bezüglich der Längserstreckung der Epilationswalzen wellenförmig ausgebildeter, beidseitig abwechselnd Wellentäler (9) und Wellenberge (10) aufweisender, beidseitig kammartiger, streifenförmiger Steg (11) ausgebildet. Durch eine derartige wellenförmige und streifenförmige Ausbildung des Steges (11) ist erreicht, dass die Haut nicht unmittelbar zu den Epilationswalzen (3, 4) gelangen kann, wobei aber relativ große Bereiche der Epilationswalzen (3, 4), die zwischen den Wellentälern (9) und den Wellenbergen (10) des streifenförmigen Steges (11) liegen, gut zugänglich sind, so dass in diesen Bereichen die Haare ohne Behinderung zu den Epilationswalzen (3, 4) gelangen können. Die beidseitigen Wellentäler (9) und Wellenberge (10) des Steges (11) bilden dabei beidseitig Kammzähne, die quer zur Längserstreckung der Epilationswalzen (3, 4) verlaufen, so dass beim in den beiden Richtungen quer zur Längserstreckung des Steges (11) erfolgenden Darüberführen der Hautschutzvorrichtung über die Haut ein guter Zutritt der Haare zu den Epilationswalzen ermöglicht wird und die Haare durch die Kammwirkung dabei außerdem aufgerichtet und damit besonders wirkungsvoll zu den Epilationswalzen hingeleitet werden, wobei gleichzeitig eine Spannung der Haut erfolgt, die einem Eindringen der Haut in die vom Steg freien Bereiche entgegenwirkt. Auf diese Weise wird somit einerseits eine einwandfreie Hautschutzwirkung erhalten und andererseits ein guter Zutritt der Haare zu den Epilationswalzen ermöglicht.
(vgl. D4 Spalte 6, Zeile 30 bis Spalte 7, Zeile 20). Hinweise darauf, Teile der Abdeckung so auszubilden, dass das Einklemmen von Haaren verhindert wird, gibt die D4 damit nicht.
Aus alledem folgt, dass auch eine beliebige Kombination des Standes der Technik nicht zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 führt.
7. Die Unteransprüche 2 bis 6 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und haben daher ebenfalls Bestand.
gez. Unterschriften