Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.08.2000 - 32 W (pat) 49/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 49/00 |
| Entscheidungsdatum : | 9. August 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 49/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 39 629.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs- Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Gemüse Star
für die Waren
"Würzmischungen in Pulver- und Pastenform".
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil "Gemüse" lediglich eine Bestimmungsangabe und "Star" die personifizierte Behauptung einer Spitzenstellung sei und auch die Kombination, da in einer dem Verkehr bekannten Weise erfolgt, nicht vom Charakter einer beschreibenden Angabe wegführe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält "Gemüsestar" für "Würzmischungen" nicht für konkret beschreibend und damit für schutzfähig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft iS der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung vom Verkehr als Unterscheidungmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). An sich reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII 6581 S 70 = BlfPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt jedoch ua dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall. "Gemüse" ist im Hinblick auf "Würzmischungen" eine Bestimmungsangabe in der Form, daß es sich um eine den angesprochenen Verbrauchern bekannte Verwendung als Gewürzzubereitung für "Gemüse" (zB Behr's Lebensmittellexikon A-K, 3. Aufl, S 577) handelt. "Star" ist ein seit vielen Jahren bekannter Zusatz mit der Bedeutung einer Spitzenstellungsbehauptung (Rothfuß, Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S 212). Da auch in der Kombination der Markenbestandteile der Bereich des weiterhin üblichen nicht verlassen wird, ist nichts ersichtlich, was von der reinen Sachangabe der Verwendung der "Würzmischungen", eben für Gemüse, wegführen könnte.
Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Eintragung neben dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk
prö