Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 10 AZR 1010/06 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 10 AZR 1010/06 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2008 |
Vollständiger Text
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 4. August 2006 - 8 Sa 581/06 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 - 16 Ca 18172/05 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.147,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.878,80 Euro brutto seit dem 25. August 2005 und aus 268,40 Euro brutto seit dem 8. Mai 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jeweils zum Letzten eines Monats beginnend mit dem 1. Februar 2006 eine Heimzulage entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 10 AZR 597/06 und 10 AZR 692/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Unterschrift
Dr. Freitag Marquardt Brühler Rudolph Petri