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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2004 - 4 VR 2/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 VR 2/04 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kostenfolge unberührt bleibt die in dem Vergleich vom 17./20. August 2004 unter Ziffer 5. getroffene Vereinbarung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG a.F.