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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - 5 StR 558/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 558/16 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Satz 1a StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die im Fall 23 vom Landgericht angestellte strafschärfende Erwägung im Zusammenhang mit der Grenzüberschreitung ist rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB). Allerdings ist die gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe im Hinblick auf die Straftatenserie und die Einbindung seiner Mutter angemessen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Dölp
König Mosbacher