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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2004 - 7 C 1/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 1/04 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 17.06.2003; VG 13 K 913/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} , K l e y und N e u m a n n beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 22. März 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.