OLG München
13. Oktober 2020
>
BGH
2. Februar 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - 2 ARs 300/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 300/20 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2021 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2020 - Az.: 4 Ws 148/20 KL - gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hat der Antragsteller eine Anhörungsrüge erhoben und die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ergeht eine abschließende Entscheidung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6 November 2018 - 1 StR 666/17 mwN). Ungeachtet dessen erweisen sich die vorgebrachten Ablehnungsgründe, die dem Antragsteller übersandte Ausfertigung sei von keinem Richter eigenhändig unterschrieben, der Senat habe keine öffentliche Anhörung durchgeführt und "vorrangige Rechtsbestimmungen [
…] ostentativ missachtet" als völlig ungeeignet, so dass es an der Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes fehlt (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Unterschrift
Franke Grube Schmidt