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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2002 - 3 B 110/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 110/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 07.06.2002; VGH 10 S 1129/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 2002 sowie seine weiteren, am 3. Mai sowie 12. Juni 2002 beim Bundesverwaltungsgericht angebrachten Anträge, Beschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die angebrachten Anträge (auf Prozesskostenhilfe sowie vorläufigen Rechtsschutz), Beschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe sind sämtlich als unzulässig zu verwerfen, weil - von dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO abgesehen - die sachliche oder instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in keinem Fall gegeben ist. Namentlich ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 S 26/02 vom 25. März 2002 (Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts) unangreifbar. Nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hatte (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8), was im Streitverfahren nicht der Fall war; im Übrigen liegen bei keiner der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 VwGO vor, unter denen - ausnahmsweise - Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der berufungsgerichtlichen Festsetzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.