BGH
9. November 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 StR 236/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 236/17 |
| Entscheidungsdatum : | 9. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes in 19 tateinheitlichen Fällen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke