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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2009 - 3 B 91/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 91/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 05.05.2009; VG 11 K 3351/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2009 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Dieser Antrag, der im Rechtsmittelschriftsatz vom 26. August 2009 für das zunächst fälschlich beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren gestellt worden war, soll für das allein statthafte Beschwerdeverfahrens ersichtlich aufrechterhalten werden, auch wenn der Kläger im Beschwerdeschriftsatz vom 14. September 2009 auf sein Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr zurückkommt. Indes kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das Beschwerdeverfahren als beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil ein Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden kann, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist. Der Kläger rügt die Versagung rechtlichen Gehörs, stützt sich mithin sinngemäß auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil die Beiziehung von Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR abgelehnt worden ist. Dabei übergeht er den Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen ablehnenden Standpunkt in Auseinandersetzung mit seinem Beiziehungsantrag gewonnen und begründet hat (UA S. 14). Angesichts dessen hätte der Kläger darlegen müssen, dass das Verwaltungsgericht Teile seiner Ausführungen in gehörsverletzender Weise nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dazu ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen nichts. Deshalb ist auch eine sinngemäß mit erhobene Rüge eines verfahrensfehlerhaften Unterlassens weiterer Sachaufklärung nicht genügend bezeichnet. Zu ihr hätte dargelegt werden müssen, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung die verlangte Aufklärung durch Aktenbeiziehung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Kley Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Wysk