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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.01.2002 - 14 W (pat) 7/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 7/01 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 7/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 10 075
…
BPatG 152 10.99 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 25. Oktober 2000 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 196 10 075 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Immobilisierung von Schadstoffen säureharzhaltiger Abfallstoffe der Petrochemie"
widerrufen. Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 zugrunde, zu deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, das Verfahren nach dem erteilten Hauptanspruch beruhe gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(1) DE 32 27 000 A1 und (2) DD 125 034
belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zu den von der Patentabteilung hierfür im einzelnen dargelegten Gründen wird zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Er hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und - abgesehen von einem Gesuch um Fristverlängerung, dem stattgegeben wurde - keine Anträge gestellt.
Die Einsprechende II hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; die Einsprechende I hat sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73); sie ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Der Patentinhaber hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.
Eine mündliche Verhandlung ist weder vom Patentinhaber beantragt noch vom Senat für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Moser G. Wagner Harrer F. Feuerlein
Fa