Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.01.2023 - VIII ZR 146/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 146/22 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 24. Mai 2022 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 25. Zivilsenat in Freiburg - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 EUR festgesetzt (§ 47 GKG; bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 1 auf bis 45.000 EUR und bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 2 auf bis 22.000 EUR). Entgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass die in vollem Umfang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nach § 539 Abs. 1, 3, § 338 ZPO unstatthaft gewesen ist, nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwerts, insbesondere nicht die Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts von bis zu 500 EUR. Auch ist hinsichtlich des mit der Beschwerde ebenfalls angegriffenen kontradiktorischen Teils des Berufungsurteils (teilweise Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil) bezüglich der erstrebten Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer - von dem Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Schätzungsermessens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 52 ff.) bestimmten - Nutzungsentschädigung nicht auf die in dem vorgenannten Schriftsatz angeführten nachträglich bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretenen Umstände abzustellen, da dies - unabhängig von dem Fehlen dahingehender Feststellungen - nicht im Einklang mit den Grundsätzen des vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2021 (VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194) stünde.
| Dr. Bünger |