Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.07.2008 - 21 W (pat) 320/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 320/05 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 320/05 Verkündet am 29. Juli 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
gegen das Patent 102 06 933
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Das Patent DE 102 06 933 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Schülertisch
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 16. Juli 2008, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift; Beschreibung, Seiten 2/11 bis 5/11 gemäß Patentschrift; 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 16 gemäß Patentschrift.
Gründe
I
Die Erteilung des am 15. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 102 06 933 mit der Bezeichnung "Schülertisch" ist am 24. Februar 2005 veröffentlicht worden. Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Schülertisch mit einer Tischplatte und Tischbeinen, wobei die Tischplatte mit einer Einrichtung versehen ist, die als eine Aufnahme für Halte- und/oder Befestigungsmittel oder Verbindungsmittel dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Kante der Tischplatte (23) mit einer Profilschiene (35, 44) eingefasst ist, die mit wenigstens zwei in ihrer Längsrichtung und parallel zueinander verlaufenden, im Wesentlichen nach oben gerichteten, als Aufnahme dienenden Rippen (36, 37) versehen ist.
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent ist am 24. Mai 2005 Einspruch erhoben worden mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Hierzu verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
D1 DE 43 07 242 A1 D2 DE 42 04 021 A1 D3 DE 34 39 626 A1 D4 DE 87 12 448 U1 D5 DE 82 29 866 U1 D6 DE 200 00 314 U1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 102 06 933 zu widerrufen. Der Patentinhaber beantragt,
das Patent DE 102 06 933 beschränkt aufrecht zu erhalten mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 16. Juli 2008, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.
Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet mit Gliederungspunkten versehen:
M1 Schülertisch M2 mit einer Tischplatte und M3 Tischbeinen, M4 wobei die Tischplatte mit einer Einrichtung versehen ist, die als eine Aufnahme für Halte- und/oder Befestigungsmittel oder Verbindungsmittel dient, dadurch gekennzeichnet, dass M5 wenigstens eine Kante der Tischplatte (23) mit einer Profilschiene (35, 44) eingefasst ist, M6a die mit wenigstens zwei in ihrer Längsrichtung und parallel zueinander verlaufenden, M6b nach oben gerichteten und M6c gegensinnig nach außen geneigten Rippen (36, 37) versehen ist, M7 die als Aufnahme für schraubzwingenartige Spannelemente (40, 52) dienen.
Der Patentinhaber hält den Gegenstand dieses Anspruchs 1 für neu und erfinderisch.
Die Einsprechende ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 durch die Druckschriften D2 und D4 nahe gelegt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
2. Der Einspruch ist auch insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents auf der Grundlage des ursprünglich als Hilfsantrag 1 eingereichten und in der mündlichen Verhandlung zum Hauptantrag erhobenen Patentanspruchs 1 führt.
2.1. Mit dem neu eingereichten Anspruch hat die Patentinhaberin das Patent durch Aufnahme weiterer Merkmale in zulässiger Weise beschränkt. Die geänderte Fassung, die weder die dem erteilten Patent zugrunde liegende Anmeldung noch den Schutzbereich erweitert, findet ihre Stütze im erteilten Patentanspruch 1 und der Beschreibung, Absatz [0040] sowie in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4 und in der ursprünglichen Beschreibung, Absatz [0038]. 2.2. Die Erfindung betrifft einen Schülertisch. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Schülertisch zu schaffen, der sowohl im Normalklassen-Unterricht als auch im Fachklassenunterricht sinnvoll eingesetzt werden kann (siehe Patentschrift, Absatz [0006]).
2.3. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Schülertisch mit sämtlichen, im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen offenbart. Der beanspruchte Schülertisch wird dem Fachmann, einem mit dem Entwurf von Möbeln befassten Schreinermeister, durch den genannten Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.
Die Druckschrift D4 (siehe insbesondere die Fig. mit zugehöriger Beschreibung) offenbart eine Spannvorrichtung 2 zur Anbringung an einem Tisch. Aus der D4 ist somit ein Tisch (M1) bekannt, der selbstverständlich eine Tischplatte (M2) und Tischbeine (M3) aufweist und mit einer Einrichtung (Spannvorrichtung 2) versehen ist, die als Aufnahme für Haltemittel (Aufnahmeteil 1) dient (M4). Eine Kante des Tisches ist wenigstens teilweise mit einer Profilschiene 5 eingefasst (M5), die mit zwei in Längsrichtung und parallel zueinander verlaufenden (M6a) und nach oben gerichteten (M6b) Rippen (Bördelung 6) versehen ist. Eine Bodenplatte 4 des Aufnahmeteils 1 wird in die aus senkrechten und waagrechten, nach innen gerichteten Stegen bestehende Bördelung 6 der Profilschiene 5 eingeschoben (siehe die einzige Fig. und Seite 9, Zeilen 6 bis 14).
Im Unterschied zur Profilschiene gemäß der Druckschrift D4 sind die Rippen der Profilschiene gemäß dem Patentgegenstand gegensinnig nach außen geneigt (M6c) und dienen als Aufnahme für schraubzwingenartige Spannelemente (M7). Aus der Druckschrift D2 (siehe Fig. 7 mit zugehöriger Beschreibung) ist ebenfalls nur eine Profilschiene (Halteschiene 14) bekannt, die durch die Ausbildung von Längsnuten 62 Aufnahmen für die Schenkel 66 eines Nutensteins 64 bilden, wobei der Nutenstein als Aufnahme für weitere Halteelemente dient. Durch die Längsnuten werden waagrechte, nach außen gerichtete Rippen gebildet. Der Nutenstein wird mit seinen Schenkeln in die Längsnuten eingeschoben (siehe Spalte 7, Zeilen 48 bis 51).
Die weiteren Druckschriften gehen hinsichtlich der Ausbildung der Rippen an der Profilschiene nicht über den vorstehend diskutierten Stand der Technik hinaus und haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.
Aus dem Stand der Technik sind somit keine Profilschienen als Aufnahmen von Haltemitteln für Tische bekannt, bei denen nach oben gerichtete und gegensinnig nach außen geneigte Rippen vorhanden sind. Der Argumentation der Einsprechenden, dass die aus der Druckschrift D2 oder D4 bekannten waagrechten nach innen oder außen gerichteten Rippen ebenfalls nach außen geneigte Rippen darstellen, schließt sich der Senat nicht an. Neigen bedeutet üblicherweise, das etwas schräg gestellt ist, was auch für die durch das Streitpatent beanspruchten Rippen zutrifft (vgl. Figuren 8 bis 10, 12 und 13), nicht aber die im Stand der Technik gezeigten. Insbesondere ist aus dem Stand der Technik auch die mit Merkmalsgruppe M7 umschriebene Funktion der Rippen, nämlich als Aufnahme für schraubzwingenartige Spannelemente zu dienen, durch die bekannten Profilschienen nicht erfüllt. Durch die entsprechend ausgebildeten Rippen beim Patentgegenstand kann ein Haltemittel nämlich an einer beliebigen Stelle der Profilschiene eingesetzt werden, während beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D2 und D4 die Haltemittel lediglich von einem Ende der Profilschiene eingeschoben werden können. Da die Druckschriften somit keinen Hinweis auf die Anordnung der Rippen gemäß Merkmalsgruppe M6c und M7 beinhalten, kann auch die Zusammenschau der Druckschriften dies nicht nahe legen.
2.4. Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig. Die Unteransprüche und die weiteren Unterlagen haben Bestand, da gegen sie ebenfalls keine Widerrufsgründe ersichtlich sind.
Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller
Pr