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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 AR 125/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 125/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1
Vorinstanz
AG Villingen-Schwenningen; 12.05.2003; 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug.
AG Kleve 14 Ls 47/03
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 201/03 2 AR 125/03
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Az.: 26 Js 15287/02 jug. Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug. Amtsgericht Villingen-Schwenningen Az.: 14 Ls 47/03 Amtsgericht Kleve
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2003 beschlossen:
Tenor
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.
Gründe
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nicht sachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz in Süddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei wegen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.