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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.07.2000 - 27 W (pat) 182/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 182/99 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 182/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 396 34 134
BPatG 152 10.99 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht worden ist.
Gründe
Der Beschluß vom 17. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 34 134 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand Albert Friehe-Wich
Pü