OLG Naumburg
7. Juni 2023
>
BGH
21. Mai 2025
Fachbeiträge • 2
- 1. VeröffentlichungenEingeschränkter ZugriffImage Arts Gmbh · www.leinemann-partner.de
- 2. VeröffentlichungenEingeschränkter ZugriffImage Arts Gmbh · www.leinemann-partner.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.05.2025 - VII ZR 142/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 142/23 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt; die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 100.000 EUR
Pamp H alfmeier Graßnack
Sacher Borris