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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.04.2020 - 19 W (pat) 13/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 13/20 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Jacobi und Dipl.-Ing. Tischler
ECLI:DE:BPatG:2020:200420B19Wpat13.20.0 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 30. April 2019 die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung "…" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht, darin auf das Aktenzeichen … Bezug genommen und die Anmeldung mit "Neuanmeldung" überschrieben. Die Anmeldeunterlagen umfassen sechs Blatt Beschreibung und zwölf Patentansprüche. Gleichzeitig hat er Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und die darin anfallenden Jahresgebühren beantragt.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2020 hat die Patentabteilung 32 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen. Begründet wird dies mit der mangelnden Aussicht auf Erteilung eines Patents. Der Anmeldungsgegenstand der Offenlegungsschrift … sei inhaltsgleich mit der Anmeldung mit dem Aktenzeichen … Auch die Beschreibung der Anmeldung gehe inhaltlich nicht über die Offenlegungsschrift … hinaus. Weil die Offenlegungsschrift … am 12. November 2015 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, gelte die Erfindung nicht als neu und sei damit nicht patentfähig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Januar 2020. Die Offenlegungsschrift … habe er nicht erhalten. Für das Verfahren mit dem Aktenzeichen … sei Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Jenes Verfahren müsse wieder aufgenommen oder deren Offenlegungsschrift vernichtet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der Patentabteilung 32 des DPMA ist gemäß § 73 PatG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache war sie jedoch zurückzuweisen, da die Patentabteilung im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt hat, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents besteht (§§ 129 und 130 Abs. 1 S. 1 PatG).
Wie dem Anmelder bereits ausführlich mit Bescheid der Patentabteilung vom 24. Juli 2019 erläutert worden ist, hat er bereits am 8. Mai 2014 die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung "…" eingereicht, die sowohl in der Beschreibung als auch den zwölf Patentansprüchen vollständig mit der vorliegenden, am 30. April 2019 eingegangenen Patentanmeldung … übereinstimmt.
Zu der früheren Patentanmeldung ist am 12. November 2015 die Offenlegungsschrift … veröffentlicht worden. Damit ist der Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung vollständig durch die ältere vorveröffentlichte Patentanmeldung des Antragstellers vorweggenommen und gilt daher gemäß § 3 Abs. 1 PatG nicht als neu. Deshalb besteht keine Aussicht, dass die vorliegende Anmeldung … zur Erteilung eines Patents führen könnte.
Hieran vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers zur Notwendigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Aktenzeichen … nichts zu ändern. Der Stand der Technik umfasst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dazu gehört insbesondere auch eine eigene frühere Anmeldung des Anmelders. Ein Missbrauchstatbestand gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 PatG liegt ersichtlich nicht vor, zumal der Anmelder selbst geltend macht, die Voranmeldung mit dem Aktenzeichen … eingereicht und für diese Verfahrenskostenhilfe erhalten zu haben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind durch den fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.
Kleinschmidt J. Müller Jacobi Tischler
prö