BVerwG
15. Februar 2005
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BVerwG
4. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2006 - 7 B 96/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 96/05 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 17.09.2004; VG 25 A 15.04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die S. mbH trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die S. mbH hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2004 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.