BGH
19. Mai 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 StR 154/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 154/20 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1991 - 1 StR 462/91). Daran fehlt es hier. Das Faxschreiben des Verteidigers vom 25. Oktober 2019 enthält lediglich eine maschinenschriftliche Namensangabe.
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom Amts wegen kommt nicht in Betracht. Zwar trifft den Angeklagten an dem Versäumnis ersichtlich kein Verschulden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist jedoch nur zulässig, wenn die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Eine formgerechte Revisionsbegründung liegt indes bis heute nicht vor.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Bartel
Vorinstanz
LG Dortmund; 22.10.2019; 500 Js 35/19 35 KLs 23/19