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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.04.2003 - 7 W (pat) 40/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 40/02 |
| Entscheidungsdatum : | 9. April 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 40/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 19 839.6-14
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B21K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung eines Achselements für Kraftfahrzeuge
Anmeldetag: 23. April 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 16. Mai 2002
Beschreibung Seite 1, 3 bis 7, eingegangen am 16. Mai 2002 2, eingegangen am 2. April 2003
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 6, eingegangen am 23. April 2001
Gründe
Die am 23. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 19 839.6-14 mit der Bezeichnung
Verfahren zur Herstellung eines Achselements für Kraftfahrzeuge ist von der Prüfungsstelle für Klasse B21K des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 19. April 2002 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluß aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Anlage 2, eingegangen am 16. Mai 2002.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik die US-Patentschrift 1 050 460 berücksichtigt worden.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur Herstellung eines Achselementes für Kraftfahrzeuge, insbesondere eines Schwenklagers, bei welchem ein stabförmiges Halbzeug aus Aluminium auf eine Umformtemperatur erwärmt und das erste Ende des Halbzeugs in einer Gravur eines Umformwerkzeugs von einem ersten Stempel aufgestaucht wird, anschließend das zweite Ende von einem zweiten Stempel in die Gravur gepresst wird, wobei verpresstes Material in eine Abzweigung der Gravur zu einem Schenkel ausgeformt wird und danach das zu einem Vorschmiedestück umgeformte Halbzeug in einem Schmiedevorgang endgeformt wird.
Nach Beschreibung Seite 2, Abs. 2 liegt die Aufgabe vor, ein Verfahren zur Herstellung eines Achselements für Kraftfahrzeuge aus einem stabförmigen Halbzeug aus Aluminium aufzuzeigen, bei welchem die zur Umformung zuzuführende Energiemenge und der Herstellungsaufwand vermindert sind. Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren zur Herstellung eines Achselements für Kraftfahrzeuge nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da aus der US-Patentschrift 1 050 46 die Verfahrensschritte nicht entnehmbar sind, dass das in der Gravur eingelegte Halbzeug an beiden Enden von je einem Stempel beaufschlagt wird, um es am einen Ende aufzustauchen und Material vom anderen Ende her in eine Abzweigung zu pressen.
Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltung dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der spanlosen Formgebung, insbesondere des Schmiedens und Pressens, keine Anregung zum Auffinden des Verfahrens nach Patentanspruch 1 geben kann.
Bei dem anmeldungsgemäß gestalteten Verfahren zur Herstellung eines Achselementes für Kraftfahrzeuge ist ein Prägegesenk mit nur einer Prägestation erforderlich. Trotzdem wird das Ausgangs-Halbzeug an beiden Enden verformt, wobei es nur einmal erwärmt werden muß.
Zu dieser Vorgehensweise kann das Prägegesenk zum Formen von Radachsen nach der US-Patentschrift 1 050 460 kein Vorbild abgeben. Dieses bekannte Prägegesenk besteht aus zwei Prägestationen und die Achse wird in zwei Schritten an nur einem Ende verformt (vgl S. 1, re. Sp., Z. 110 bis S. 2, li. Sp., Z. 19 iVm Fig. 1, 6 u. 7). Der Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 7, deren Merkmale der weiteren Ausgestaltung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 dienen, als echte Unteransprüche anschließen.
Bei dieser Sachlage war auf den Hilfsantrag nicht mehr einzugehen.
Dr. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf
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