BGH
17. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 5 StR 294/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 294/11 |
| Entscheidungsdatum : | 17. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.
Unterschrift
Raum Schaal Schneider
König Bellay