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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZR 238/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 238/18 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Mai 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 327.
Unterschrift
309,48 EUR
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann