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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.05.2008 - 19 W (pat) 342/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 342/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 100 26 577
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing Groß
beschlossen:
BPatG 152 08.05 Das Patent 100 26 577 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Für die am 30. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. Mai 2004 veröffentlicht worden. Das Patent betrifft ein Aufsperrwerkzeug.
Gegen das Patent hat die Firma A… GmbH, D…-Straße in L…, mit Schriftsatz vom 6. August 2004, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit, zumindest aber einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einem im einzelnen angegebenen Stand der Technik mangele.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 24 März 2005, eingegangen am 29. März 2005 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007, per Fax eingegangen am 6. Dezember 2007,
das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:
"1. Aufsperrwerkzeug zum Öffnen von eingeschnappten Fallen (4) an Türschlössern (3), 2. mit einem Abschnitt (13, 25) zum Einführen in einen abgewinkelten Spalt (15, 26) zwischen einem Anschlagelement (5, 21), z. B. Türrahmen, und einem beweglichen Schließelement (1, 22), z. B. Türblatt, 3. sowie mit einem Betätigungsabschnitt (17), dadurch gekennzeichnet, dass 4. der Abschnitt (13, 25) zum Einführen in den Spalt (15. 26) ein wendelförmig gewundenes Drahtelement (14, 24) umfasst, 5. das in den Spalt (15,16) eindrehbar ist."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Aufsperrwerkzeug bereitzustellen, mit welchem es möglich ist, insbesondere Mehrfalztüren leicht zu öffnen ([0006] der Patentschrift).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Als Fachmann sieht der Senat einen Techniker des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Türschlösser an, zu denen auch das Gebiet der Not-Öffnung von Türen gehört.
3. Mit der Rücknahme des zulässigen Einspruchs endete die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden; das Verfahren war aber von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 (2) PatG). Das Patent war aufrecht zu erhalten, weil die - wie aus den folgenden Ausführungen unmittelbar ersichtlich ist - neue Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aus D1)=DE 84 09 216 U1 ist ein Aufsperrwerkzeug gemäß Merkmal 1 bekannt (S. 3 Abs. 1), das einen Einführabschnitt gemäß Merkmal 2 aufweist (Anspr. 1 mit Fig. 4 bzw. 8) und einen Betätigungsabschnitt 3, 7 (Anspr. 2). Zum Einführen muss der Türspalt etwas aufgedrückt werden (S. 6 Abs. 1), sodass das flache (Anspr. 1) Material unter gewisser Abflachung der Z-Form in den Spalt einführbar ist.
Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden unter Punkt 3 des Einspruchs handelt es sich dort aber nicht um ein wendelförmig gewundenes Drahtelement, wie Merkmal 4 des erteilten Anspruchs fordert, sodass das bekannte flache Element auch nicht in den Spalt eindrehbar ist, wie Merkmal 5 angibt.
D2)=DE 85 19 052 U1 betrifft einen Rachensperrer-Dietrich, d. h. ein Hilfswerkzeug für Angler. Dass dieser an irgendeiner Stelle wendelförmig ist, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn er das wäre, würde der hier zuständige Fachmann kein Anglerzubehör zur Weiterbildung eines Aufsperrwerkzeugs für zugefallene Türen verwenden.
D3)=DE 93 15 783 U1 betrifft einen Türspreizer, mit dem das Schließblech aus seiner Einbaulage gerissen wird (S. 1 Abs. 1). Die dort zum Stand der Technik erwähnte Öffnungsnadel wird - entgegen der Lehre des Anspruchs 1 - auch nicht in den Spalt zwischen Tür und Rahmen eingeführt, sondern in den Schließzylinder, um die Zuhaltungen zu bewegen. Wie diese Öffnungsnadel ausgebildet sein kann, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn sie wendelförmig wäre, was schon nicht unterstellt werden kann, müsste sie nach ganz anderen Gesichtspunkten bemessen sein, um mehrere in Reihe liegende Zuhaltungen betätigen zu können, als das anspruchsgemäße Aufsperrwerkzeug, sodass auch D3) den Fachmann nicht zum Patentgegenstand führen kann. 4. Nachdem die Einsprechende nach der Zurücknahme ihres Einspruchs bei der Aufklärung der behaupteten Vorbenutzung in der Öffentlichkeit mit ihrem tatsächlichen Wissen dem Gericht zur Erforschung des wahren Sachverhalts nicht mehr zur Verfügung steht, besteht nach Auffassung des erkennenden Senats auch keine Veranlassung mehr, den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. November 1974, 9 W (pat) 139/71 - GRUR 1978, S. 358).
5. Der hilfsweise beantragten vorgesehen mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da dem Antrag der Patentinhaberin stattgegeben ist.
Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Groß
Pr