Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.03.2026 - 2 BvR 367/26 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 367/26 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 367/26 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim
vom 3. Februar 2026 - 15 Qs 22/25 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim
vom 2. Januar 2026 - 15 Qs 22/25 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. März 2026 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise für den Fall der Nichtannahme oder Nichtstattgabe seiner Verfassungsbeschwerde stellt, wird dieser abgelehnt. Die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos werden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Soweit er hilfsweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall der Nichtstattgabe oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde stellt, um solange einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine beabsichtigte Beschwerde entschieden habe, ist dieser abzulehnen.
Ohne ein zumindest potenziell zulässiges Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann der akzessorische einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10). Daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch