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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.03.2008 - 4 StR 485/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 485/07 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2007 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II. 7 bis 10 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible