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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.10.2004 - IV ZR 88/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 88/04 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde übersieht, daß die Vormerkung einen bedingten Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Die Belastung des Miteigentumsanteils führt zwar zum Bedingungseintritt, kann damit aber nicht gleichzeitig den dadurch erst entstandenen Anspruch beeinträchtigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 58.
Unterschrift
798,57 EUR
Unterschrift
Terno RiBGH Dr. Schlichting Wendt ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Terno
Dr. Kessal-Wulf Felsch