Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.04.2024 - 25 W (pat) 509/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 509/22 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 509/22 Verkündet am 23.04.2024 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:230424B25Wpat509.22.0 betreffend die Marke 30 2017 110 823
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin Dr. Rupp- Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das am 24. Oktober 2017 angemeldete Zeichen
ARTHROPAX
ist am 22. Dezember 2017 als Wortmarke eingetragen worden. Das Warenverzeichnis im Markenregister lautet wie folgt:
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Medizinische Tees; Diättee für medizinische Zwecke; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Chemische Erzeugnisse für diätetische Zwecke; Nahrungsmittelzusätze für medizinische Zwecke; Arzneimittel gegen Verstopfungen für humanmedizinische Zwecke; Medikamente für diätetische Zwecke; Brot für Diabetiker; Brot für ärztlich verordnete Diäten; Pharmazeutische Produkte; veterinärmedizinische Produkte; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Pflege der Haut; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke; Kapseln ohne Inhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Kapseln mit Inhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung der Gelenke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für diätetische Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für ernährungsphysiologische Zwecke; Vitamine; Mineralstoffpräparate und -substanzen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Fisch; Nahrungsergänzungsmittel aus Fleisch; Nahrungsergänzungsmittel aus Mehl; Nahrungsergänzungsmittel aus Getreide;
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Bouillons; Präparate für die Zubereitung von Bouillons; Bouillonkonzentrate; Kraftbrühe, Suppen; Julienne [Suppe]; Apfelmus; Marmeladen; Obstkonserven; Obstsalat; Gemüsesalat; Obst für die Küche; Pflanzensäfte für die Küche; Fischkonserven; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Schinken; Fleischkonserven; Butter; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Sahne [Milchprodukt]; Schlagsahne; Käse; Joghurt; Molke; Margarine; Speisegelatine; Fleischspeisen; Fischspeisen;
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioca; Sago; Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig; Saucen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis; Teigwaren; Speiseeispulver; Zwieback; Biskuits; Kleingebäck; Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Kakaogetränke; Kaffeegetränke; Schokoladegetränke; Getränke auf der Basis von Tee; Kakaoerzeugnisse; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Karamellen; Eiscreme; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und ätherische Öle, einschließlich getrocknete Essenzen; Mehlspeisen; Brote [belegt]; Kuchen; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Bindemittel für Speiseeis; Nicht medizinische Kräutertees; Mayonnaise; Müsli; Nudeln; Pizzas; Zuckermandeln; Salatsoßen; Zuckerwaren, Konfekt; Torten; Gefrorener Joghurt;
Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Getränke; alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken. Am 4. April 2018 ist seitens der Beschwerdeführerin Widerspruch aus folgenden Marken erhoben worden:
1. 30 2017 003 262
Die Wortmarke
PAX
wurde am 9. Februar 2017 angemeldet und am 6. März 2017 in das Markenregister eingetragen. Der Widerspruch wird auf folgende Waren gestützt:
Klasse 29: Gemüse-Snacks; Nuss-Snacks; Snacks auf der Basis von Nüssen; Trockenfrüchte-Snacks; Joghurt [Getränke];
Klasse 30: Tortilla-Snacks; Sesam-Snacks; aus Getreide hergestellte Snacks; verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks auf Getreidebasis; aus Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf Reisbasis; Kakaohaltige Getränke; Getränke auf der Basis von Tee mit Fruchtgeschmack; Kaffee; Tee; Cappuccino; Kakao; Makronen [Gebäck]; Kräcker [Gebäck]; Wiener; Gebäck; süßes Gebäck für die menschliche Ernährung; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Kekse; schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit Schokoladengeschmack;
Klasse 32: Nichtalkoholische Getränke; alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke]; Mineralwässer [Getränke]; Gemüsesäfte [Getränke]; Tomatensaft [Getränke]; Getränke auf der Basis von braunem Reis, ausgenommen als Milchersatz; aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften bestehende Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken auf Fruchtbasis; Erfrischungsgetränke; kalorienarme Erfrischungsgetränke; alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks]; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Energiegetränke; koffeinhaltige Energiegetränke;
Klasse 33: Bowlen [Getränke]; alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; weinhaltige Getränke [Weinschorlen]; alkoholische Energiegetränke.
Er richtet sich gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:
Klasse 29: Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Milch; Milchprodukte; Apfelmus; Marmeladen; Obstkonserven; Obstsalat; Gemüsesalat; Obst für die Küche; Pflanzensäfte für die Küche; Butter; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Sahne [Milchprodukt]; Schlagsahne; Käse; Joghurt; Molke;
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Melassesirup; Teigwaren; Zwieback; Biskuits; Kleingebäck; Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Kakaogetränke; Kaffeegetränke; Schokoladegetränke; Getränke auf der Basis von Tee; Kakaoerzeugnisse; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Karamellen; Eiscreme; Mehlspeisen; Kuchen; Nicht medizinische Kräutertees; Müsli; Zuckermandeln; Zuckerwaren, Torten; Gefrorener Joghurt;
Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Getränke; alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
2. 30 2016 008 419
Die Wortmarke
PAX
wurde am 21. März 2016 angemeldet und am 13. Mai 2016 in das Markenregister eingetragen. Der Widerspruch wird auf folgende Waren gestützt:
Klasse 5: Pflaster; medizinische Pflaster; Verbandmaterial; medizinische Verbandmaterialien; Verbandkästen [gefüllt]; Erste-Hilfe-Sets; Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel und Antiseptika; Vitamin- Brausetabletten; Heftpflaster; Verbandgaze; Verbandstoffe; Verbandwatte; pharmazeutische Präparate; antiseptische Reinigungsmittel; gefüllte Sanitätstaschen; gefüllte Erste-Hilfe-Taschen; Erste-Hilfe-Verbände; Verbandmull; elastische Verbände; sterile Verbände; desinfizierendes Verbandmaterial; Verbandkästen mit lnhalt; Verbandmaterial zum Fixieren. Er richtet sich gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Medizinische Tees; Diättee für medizinische Zwecke; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Chemische Erzeugnisse für diätetische Zwecke; Nahrungsmittelzusätze für medizinische Zwecke; Arzneimittel gegen Verstopfungen für humanmedizinische Zwecke; Medikamente für diätetische Zwecke; Brot für Diabetiker; Brot für ärztlich verordnete Diäten; Pharmazeutische Produkte; veterinärmedizinische Produkte; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Pflege der Haut; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke; Kapseln ohne lnhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Kapseln mit Inhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung der Gelenke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für diätetische Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für ernährungsphysiologische Zwecke; Vitamine; Mineralstoffpräparate und -substanzen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Fisch; Nahrungsergänzungsmittel aus Fleisch; Nahrungsergänzungsmittel aus Mehl; Nahrungsergänzungsmittel aus Getreide.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, vom 12. November 2021 wurden durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Widersprüche und der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Widersprechenden aufzuerlegen, zurückgewiesen sowie der Gegenstandswert auf 50.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Waren teilweise identisch und ansonsten überdurchschnittlich ähnlich seien. Mangels anderer Anhaltspunkte könne eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken angenommen werden. Angesichts der Warenidentität sei ein streng zu bemessender Abstand der Vergleichsmarken geboten, der von ihnen jedoch eingehalten werde. Sie unterschieden sich aufgrund des sechs Buchstaben umfassenden Bestandteils "ARTHRO" der jüngeren Marke. Ihr Gesamteindruck werde nicht durch das Element "PAX" geprägt, selbst wenn die Komponente "ARTHRO" mit der Bedeutung "Gelenk" als beschreibende Angabe und Hinweis auf die Gelenkskrankheit Arthrose aufgefasst werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil "PAX" mit seiner Bedeutung "Frieden" nicht zuletzt durch den katholischen Friedensgruß "Pax vobiscum" weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise geläufig sei. Den ermittelten Internetauszügen könne entnommen werden, dass es im Arzneimittelsektor nicht unüblich sei, das Wort "Pax" mit der Bezeichnung des Organs oder der Krankheit zu kombinieren, für die das Medikament vorgesehen sei. Damit solle suggeriert werden, dass durch dessen Einnahme der Anwender in Bezug auf sein Leiden Frieden finde. Die jüngere Marke bedeute so viel wie "Gelenkfrieden" und wirke damit wie ein einheitlicher Gesamtbegriff, zumal beide Nomina aufeinander bezogen seien. Demzufolge sei auch eine selbständig kennzeichnende Stellung des Wortes "PAX" in der jüngeren Marke zu verneinen. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat die Widersprechende mit Schreiben vom 16. Dezember 2021, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Dezember 2021, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass der Bestandteil "ARTHRO" der angegriffenen Marke "Gelenk" bedeute und demzufolge die in Rede stehenden Waren beschreibe. Ausweislich eines Berichts des Robert Koch Instituts aus dem Jahr 2017 litten 17,9 % der Erwachsenen an Arthrose, so dass für die Betroffenen in der Regel eine bewusste Ernährung (Klassen 29, 30 und 32) sowie eine Behandlung mit pharmazeutischen Präparaten (Klasse 5) bedeutsam seien. Demgegenüber vermittele das Markenelement "PAX" im Sinne von Frieden keine beschreibende Aussage. Beide Komponenten ergäben keinen Gesamtbegriff, zumal sie aus unterschiedlichen Sprachen stammen würden. Der Ausdruck "Gelenkfrieden" finde sich zudem nicht im deutschen Wortschatz. Es sei auch unklar, was mit ihm genau gemeint sei. In jedem Fall trete jedoch der Bestandteil "ARTHRO" aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts hinter dem Element "PAX" zurück. Es spiele keine Rolle, dass es sich am Ende der angegriffenen Marke befinde. Eine Abweichung am Wortanfang schließe die Verwechslungsgefahr im Fall weitgehender Übereinstimmung im Übrigen nicht aus. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Wortanfang kennzeichnungsschwach sei. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde folglich von dem Bestandteil "PAX" geprägt. Dieser Annahme stehe nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei ihr um ein Einwortzeichen handele (unter Verweis auf BGH GRUR 2020, 1202 - YOOFOOD/YO). Aufgrund der Warenidentität bzw. hochgradigen -ähnlichkeit und der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, die nicht eingehalten würden.
Sie beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, vom 12. November 2021 wird aufgehoben, soweit die Widersprüche aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008 419 zurückgewiesen worden sind.
2. Die Eintragung der Marke 30 2017 110 823 wird aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008 419 gelöscht.
Hilfsweise hat die Beschwerdeführerin angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um insbesondere im Hinblick auf die YOOFOOD-Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber sinngemäß:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Hierzu trägt sie vor, dass die Marken in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Dementsprechend komme eine Trennung der Bestandteile "ARTHRO" und "PAX" der angegriffenen Marke nicht in Betracht, zumal Erstgenannter als Ableitung des griechischen Wortes "ARTHRON" nicht allgemein verstanden werde. Auch sei er nicht mit dem deutschen Wort "Arthrose" gleichzusetzen. Ebenso werde dem Element "PAX" vorwiegend nur von Verkehrsteilnehmern mit Kenntnissen der lateinischen Sprache die Bedeutung "Frieden" beigemessen. Seine Unterscheidungskraft werde nicht erkannt, so dass er nicht herausgegriffen werde. Insofern seien die beiderseitigen Unterschiede ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Der Senat hat seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage den Beteiligten mit Schreiben vom 8. November 2023 mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 12. November 2021, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Widersprechende hat beantragt, die Eintragung der Marke 30 2017 110 823 aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008 419 zu löschen. Die Widersprüche waren von Anfang an nicht gegen alle, sondern nur gegen bestimmte Waren der angegriffenen Marke gerichtet. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Eintragung der Marke 30 2017 110 823 nur für die Waren zu löschen ist, gegen die sich die Widersprüche richten.
2. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Da die angegriffene Marke am 24. Oktober 2017 und somit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG auf die gegen ihre Eintragung erhobenen Widersprüche § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis einschließlich 13. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 42 Abs. 3 MarkenG, der festlegt, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage mehrerer älterer Rechte erhoben werden kann, wenn diese demselben Inhaber gehören, findet gemäß § 158 Abs. 4 MarkenG nur Anwendung auf Widersprüche, die ab dem 14. Januar 2019 erhoben wurden, und ist deshalb hier nicht anwendbar.
3. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Widersprüche sind demzufolge vom Deutschen Patent- und Markenamt zutreffend gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox- GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Zum Widerspruch 1 aus der Marke 30 2017 003 262
(1) Von den sich gegenüberstehenden Waren werden Fachleute aus der Lebensmittel- und Getränkebranche als auch Durchschnittsverbraucher angesprochen, da es sich bei Lebensmitteln und Getränken um Produkte des täglichen Bedarfs handelt.
(2) Der Marke 30 2017 003 262 kommt in Verbindung mit den Waren, auf die der Widerspruch gestützt wird, durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
(a) Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird bestimmt durch ihre Eignung, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096, Rn. 31 - BORCO/HABM; BGH GRUR 2017, 75, Rn. 19 - Wunderbaum II). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Die Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn eine Widerspruchsmarke die für sie eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beschreibt oder sich an eine solcherart beschreibende Angabe anlehnt (vgl. BGH WRP 2015, 1358, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040, Rn. 30 f. - pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Rn. 19 - Wunderbaum II).
(b) Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort "PAX", das aus dem Lateinischen kommt und im Deutschen "Frieden" bedeutet (vgl. Duden unter "https://www.duden.de/rechtschreibung/Pax_Frieden" und Wikipedia unter "https://de.wikipedia.org/wiki/Pax" als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. November 2023). Sie weist damit keinen Sachbezug zu den maßgeblichen Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 auf.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Verkehrsbekanntheit zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der jüngeren Marke und der Entscheidung über den Widerspruch gesteigert war.
(3) Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Vergleichswaren sind teilweise identisch.
So sind die angegriffenen Waren "Joghurt; Kaffee; Tee; Kakao; Mineralwässer; alkoholfreie Getränke" ebenfalls im Verzeichnis der Marke 30 2017 003 262 (Klassen 29, 30 und 32) enthalten.
Ebenso sind die Waren "kohlensäurehaltige Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" (Klasse 32), deren Löschung ebenfalls mit dem Widerspruch angestrebt wird, und die zu diesem Zweck herangezogenen Waren "nichtalkoholische Getränke; alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke]; Mineralwässer [Getränke]; Gemüsesäfte [Getränke]; Tomatensaft [Getränke]; aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften bestehende Getränke; Erfrischungsgetränke; kalorienarme Erfrischungsgetränke; alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks]" (Klasse 32) identisch, zumindest jedoch hochgradig ähnlich.
Auch weitere Vergleichswaren stehen in einem Ähnlichkeitsverhältnis.
Dies gilt beispielsweise für "Gemüse-Snacks; Trockenfrüchte-Snacks" (Klasse 29), auf welche der Widerspruch u. a. gestützt wird, und die Waren "Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obstkonserven; Obstsalat; Gemüsesalat; Obst für die Küche" (Klasse 29), gegen die sich der Widerspruch ebenfalls richtet. Wesentlicher Bestandteil der auf beiden Seiten zu betrachtenden Produkte sind Gemüse und Obst, so dass sie als hochgradig ähnlich anzusehen sind.
Des Weiteren besteht hochgradige Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren "Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Zwieback; Biskuits; Kleingebäck; Mehlspeisen; Kuchen" (Klasse 30) auf Seiten der angegriffenen Marke und "Tortilla- Snacks; Sesam-Snacks; aus Getreide hergestellte Snacks; verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks auf Getreidebasis; aus Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf Reisbasis; Makronen [Gebäck]; Kräcker [Gebäck]; Wiener; Gebäck; süßes Gebäck für die menschliche Ernährung; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Kekse; schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit Schokoladengeschmack" (Klasse 30) auf Seiten der älteren Marke. Es handelt sich um aus Getreide bzw. Mehl hergestellte Nahrungsmittel, die zudem mit Zucker oder Salz versehen sind und häufig gemeinsam vertrieben werden. Die Angaben "Wiener; Gebäck" im Verzeichnis der Widerspruchsmarke sind hierbei im Sinne von "Wiener Gebäck" auszulegen, da es sich bei "Wiener" um Wiener Würstchen und damit um Fleischprodukte handelt, die nicht in die Klasse 30 fallen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren angegriffenen Waren auf Seiten der jüngeren Marke zu den Waren, auf die der Widerspruch gestützt wird, in einem Ähnlichkeits- oder Identitätsverhältnis stehen. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von Letzterem ausgegangen wird, ist mangels Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken die Verwechslungsgefahr zu verneinen.
(4) Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
(a) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten.
Soweit die einander gegenüberstehenden Marken "ARTHROPAX" und "PAX" in ihrer Gesamtheit, d. h. unter gleichwertiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile verglichen werden, weichen sie schriftbildlich, klanglich und begrifflich dadurch deutlich voneinander ab, dass die angegriffene Marke das zusätzliche, sechs Buchstaben umfassende Element "ARTHRO" enthält, das in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat.
Allerdings können unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für dessen Gesamteindruck prägend sein, den es im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. BGH GRUR 2021, 482, Rn. 31 - RETROLYMPICS; GRUR 2019, 1058, Rn. 38 - KNEIPP). Der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke wird durch einen oder mehrere
Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenelemente weitgehend in den Hintergrund treten und daher vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, Rn. 42 - HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80, Rn. 37 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY). Die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, Rn. 38 - KNEIPP). Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. BGH GRUR 2013, 631, Rn. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2008, 905, Rn. 38 - Pantohexal). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Bestandteil in Folge des Gebrauchs eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, die bewirkt, dass dem Zeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer Herkunftshinweis entnommen wird, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet. Die prägende Kennzeichnungskraft einzelner Bestandteile kann ferner darauf beruhen, dass ein Bestandteil den Verkehr an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das er deshalb in der anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2021, 482, Rn. 31 - RETROLYMPICS m. w. N.). Die Anwendung des Prägungsgrundsatzes auf formal einteilige Zeichen ist jedoch auch nach der Rechtsprechung eine Ausnahme.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke in rechtserheblichem Umfang auf den Bestandteil "PAX" verkürzt und die vorangestellte Komponente "ARTHRO" weggelassen wird. Diese stammt aus dem Griechischen und ist ein Wortbildungselement mit der Bedeutung "Gelenk-" (vgl. Brockhaus unter "https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/arthro" als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. November 2023). Ihm kommt insbesondere im Englischen die Funktion einer Vorsilbe zu (vgl. WordReference unter "https://www.wordreference.com/ende/arthro-" und Collins unter
"https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/arthro" als Anlagen 4 und 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. November 2023). Selbst wenn die angegriffenen Waren der Klassen 29, 30 und 32 positive Nebeneffekte für Gelenke haben sollten, so sind sie jedoch nicht ausschließlich für die Aufrechterhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit, ihre Regeneration oder ihre Heilung bestimmt. Vielmehr dienen sie der Ernährung und führen dem menschlichen Körper verschiedenste Stoffe zu, die in völlig unterschiedlicher Weise verwertet und abgebaut werden. Insofern ist unwahrscheinlich, dass die Komponente "ARTHRO" als Sachangabe aufgefasst und vom Verkehr außer Acht gelassen wird.
Große Teile des angesprochenen Verkehrs werden die Bedeutung der Fremdwörter "ARTHRO" und "PAX" nicht kennen. Es besteht für diese Verkehrskreise kein Grund, den Bestandteil "ARTHRO" oder "PAX" herauszugreifen.
Der Teil des Verkehrs, der nur die Bedeutung des Bestandteils "ARTHRO" kennt, wird die angegriffene Marke ebenfalls nicht auf das Element "PAX" verkürzen. Zum einen legt die fehlende Binnengroßschreibung die Annahme nahe, die beiden Elemente gehörten zusammen. Zum anderen erscheint auch ein Wort wie "GELENKPAX" oder "Gelenkpax" als zusammengehöriges Gefüge, zumal entsprechend obiger Ausführungen dem Wort "Gelenk" im Kontext der hier zu würdigenden Waren keine naheliegende beschreibende Bedeutung zukommt. Zudem ist auch vorliegend von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweis zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Rn. 23 - Sabel/Puma; BGH GRUR 2008, 803, Rn. 23 - HEITEC).
Erkennt der Verkehr nicht die Bedeutung des Bestandteils "ARTHRO", sondern nur des Elements "PAX" im Sinne von "Frieden", besteht ebenfalls kein Grund für ihn, die angegriffene Marke auf Letztgenanntes zu verkürzen, da beide Komponenten zumindest gleichwertig nebeneinanderstehen.
Die Verkehrskreise, die die Bedeutung beider Bestandteile der angegriffenen Marke kennen, werden sie im Sinne von "Gelenkfrieden". verstehen. Für diese sind beide Markenbestandteile aufeinander bezogen, so dass sie keine Veranlassung haben, diesen Gesamtbegriff zu trennen oder gar das Element "PAX" als prägend für den Gesamteindruck der jüngeren Marke anzusehen.
Schließlich kommt eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch ihren Bestandteil "PAX" auch nicht deshalb in Betracht, weil der Verkehr meint, in ihr die Widerspruchsmarke wieder zu erkennen. Es fehlen Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, ihr komme eine besondere Bekanntheit zu. Wie bereits dargelegt, ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich zu bewerten, so dass der Verkehr nicht an sie erinnert werden wird, wenn er die jüngere Marke wahrnimmt.
(b) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG ist ebenfalls zu verneinen.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet aus.
Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen
einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239, Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion). Das ist hier nicht der Fall, da die Widersprechende nichts zum Bestehen einer solchen Zeichenserie vorgetragen hat.
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor.
Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (vgl. BGH GRUR 2013, 1239, Rn. 45 - Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833, Rn. 69 - Culinaria/Villa Culinaria). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2012, 930, Rn. 45 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2014, 1101, Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher). Des Weiteren wird eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den
angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 31 - THOMSON LIFE; GRUR2010, 933, Rn. 34 - Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646, Rn. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).
Von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils "PAX" innerhalb der angegriffenen Marke kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum einen werden durch ihre gesamtbegriffliche Einheit die beiden Komponenten "ARTHRO" und "PAX" miteinander verklammert. Sofern ihre Bedeutung von Verkehrsteilnehmern nicht oder nur teilweise erkannt wird, wirkt die jüngere Marke wie ein einheitliches Phantasiezeichen (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 510). Zum anderen handelt es sich bei "ARTHRO" nicht um ein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der angegriffenen Marke.
(5) Mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist damit trotz der zumindest teilweise bestehenden Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der erforderliche Markenabstand eingehalten.
b) Zum Widerspruch zu 2 aus der Marke 30 2016 008 419
(1) Angesprochene Verkehrskreise der sich gegenüberstehenden Waren sind der sich mit Verbandmaterialien, pharmazeutischen Erzeugnissen und Nahrungsergänzungsmitteln befassende Fachverkehr sowie der Durchschnittsverbraucher dieser Produkte.
(2) Die Widerspruchsmarke 30 2016 008 419 weist im Kontext ihrer Waren der Klasse 5, auf die der Widerspruch gestützt wird, durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Im Sinne von "Frieden" kann dem Wort "PAX" keine beschreibende Aussage in Verbindung mit Materialien zur Behandlung von Verletzungen entnommen werden. Entsprechendes gilt für "Vitamin- Brausetabletten". Anhaltspunkte für eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegen nicht vor.
(3) Die zu vergleichenden und vorliegend zu berücksichtigenden Waren sind zumindest teilweise identisch bzw. ähnlich.
Identität ist beispielsweise zu bejahen zwischen den Waren "Pflaster; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel". Jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit ist u. a. gegeben zwischen "pharmazeutischen Erzeugnissen; Hygienepräparaten für medizinische Zwecke" auf Seiten der jüngeren Marke und "Desinfektionsmitteln und Antiseptika" auf Seiten der älteren Marke. Entsprechend den Ausführungen zur Widerspruchsmarke 30 2017 003 262 wird auch hier zugunsten der Widersprechenden insgesamt von Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseits in die Prüfung der Verwechslungsgefahr einzubeziehenden Waren ausgegangen.
(4) Die zu vergleichenden Marken "ARTHROPAX" und "PAX" sind nicht ähnlich. Auf die Ausführungen oben unter Ziffer 3., a), (4) zur Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke zu 1. wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
(a) Der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird auch in Verbindung mit den angegriffenen Waren der Klasse 5 nicht von ihrem Bestandteil "PAX" geprägt. Einige von ihnen dienen zwar der Heilung von Krankheiten und können auch zur Behandlung von Arthrose eingesetzt werden, wie zum Beispiel "Pharmazeutische Erzeugnisse; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Produkte; Salben für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke". Das Element "ARTHRO" im Sinne von "Gelenk" kann somit zum Ausdruck bringen, dass angegriffene Waren der Klasse 5 zur Behandlung von Gelenken bestimmt sind. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die deutsche Bedeutung von "ARTHRO" allenfalls dem Fachverkehr und wenigen, vor allem an Arthrose leidenden oder an Medizin interessierten Durchschnittsverbrauchern bekannt sein wird. So ist das Präfix beispielsweise im Duden-Wörterbuch nicht verzeichnet. Demzufolge wird ein Teil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer das Element "ARTHRO" der jüngeren Marke nicht als Umschreibung von zu behandelnden Körperteilen auffassen. Der Verkehr hat erst recht keine Veranlassung, "PAX" als prägenden Bestandteil anzusehen, wenn die Bedeutung der angegriffenen Marke insgesamt nicht erkannt wird, denn in diesem Fall wird die angegriffene Marke als einheitlicher Phantasiebegriff wahrgenommen.
Selbst der Teil des Verkehrs, der nur die Bedeutung des Elements "ARTHRO" kennt, wird nicht den Bestandteil "PAX" eigenständig herausgreifen. Entsprechend den Ausführungen zur Widerspruchsmarke zu 1. erweckt das Fehlen der Binnengroßschreibung den Eindruck der Verbundenheit der beiden Komponenten der jüngeren Marke. Selbst wenn dem Element "ARTHRO" - anders als in Verbindung mit den Klassen 29, 30 und 32 - vorliegend ein beschreibender Anklang zukommt, so ist er allerdings nicht so stark ausgeprägt, dass der Verkehr zu dem Schluss kommen könnte, es sei eine unbeachtliche Bestimmungsangabe. Zudem wirkt auch der Begriff "GELENKPAX" wie ein Kompositum, das nicht ohne Anlass in die Bestandteile "GELENK" und "PAX" aufgespalten wird.
Die Verkehrsteilnehmer, die die jüngere Marke ins Deutsche übersetzen und ihr den Begriffsgehalt "Gelenkfrieden" beimessen, haben ebenfalls keinen Grund, sie auf die Komponente "PAX" zu verkürzen. Wie dargelegt, handelt es sich um einen aus zwei aufeinander bezogenen Wörtern gebildeten Gesamtbegriff, der nicht aufgetrennt wird.
Insgesamt vermag der Senat somit nicht zu erkennen, dass sich der Fachverkehr oder die Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang ausschließlich auf den Bestandteil "PAX" auf Seiten der jüngeren Marke konzentrieren werden.
(b) Unter Zugrundelegung dieser Umstände werden die gegenständlichen Marken auch gedanklich nicht miteinander in Verbindung gebracht, so dass eine darauf fußende Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten ist. Insbesondere kommt dem Element "PAX" in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Selbst soweit mit ihr Waren der Klasse 5 gekennzeichnet werden, erscheint sie abhängig vom Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise als Gesamt- bzw. einheitlicher Phantasiebegriff oder schlicht als Kompositum, in dem "PAX" nicht eigenständig wahrgenommen wird.
(c) Auch unter Zugrundelegung der Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen in Betracht zu ziehenden Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und den daraus folgenden strengen Anforderungen an den Markenabstand liegt mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr vor.
4. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG bedarf es nicht. Die Beschwerdeführerin hat angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um insbesondere im Hinblick auf die YOOFOOD-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2020, 1202) eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nur in Betracht, wenn die gleiche Rechtsfrage in vergleichbaren Verfahren bewusst unterschiedlich behandelt wird, d. h. wenn die jeweils aufgestellten Rechtssätze voneinander abweichen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 83, Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von den Grundsätzen der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht abgewichen worden. Im vorliegenden Fall wird der Bestandteil "ARTHRO" aber anders als das Element "FOOD", das in der besagten BGH-Entscheidung zu würdigen war, nicht als glatt beschreibend angesehen, so dass eine Prägung des Gesamteindrucks des hier angegriffenen Einwortzeichens durch einen Bestandteil abgelehnt wird. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dadurch nicht berührt, zumal lediglich unter Zugrundelegung des gleichen Rechtssatzes dessen tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall abweichend bewertet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, liegen nicht vor.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Butscher Rupp-Swienty